in unserem Mandantenrundschreiben vom 21.10.2019 haben wir Sie über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12.03.2019 (2 Sa 139/18) informiert.
In diesem hatte sich das Gericht zur Zustellung des Kündigungsschreibens per Einwurf/Einschreiben dahingehend geäußert, dass die Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs den ersten Anschein dafür bietet, dass die Sendung durch einlegen in den Briefkasten zugegangen sei. Ohne Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Auslieferung zu vorsätzlichem oder fahrlässigem Fehlverhalten bei der Herstellung eines Zustellbelegs gekommen sei, gäbe es nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln, dass der Zusteller wie in dem Dokument durch Vordruck bescheinigt, die Sendung mit der dort bezeichneten Nummer zur Auslieferung gebracht hat. Nach der Wertung des LAG obläge es dem Arbeitnehmer solche Anhaltspunkte darzulegen. Neuere Entscheidungen hierzu zeigen allerdings, dass die Zustellung per Einwurf/Einschreiben in der Rechtsprechung nach wie vor umstritten bleibt. Nur kurz vor der Entscheidung des LAG hatte das Arbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.02.2019 (14 Ca 465/19) diese Zustellungsmethode für eine Kündigung für nicht geeignet gehalten. Eine Fehlleitung der Postsendung beim Vorgang des Einsortierens in die Zustellfächer oder bei der Entnahme bzw. beim Zutragen in die Hausbriefkästen könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Gerade bei Postfächern oder in großen Mehrfamilienhäusern sei denkbar, dass der Auslieferungsbelege zwar ordnungsgemäß reproduziert werde, die Sendung sodann aber doch noch falsch einsortiert/eingeworfen werde. Insoweit scheide der Anscheinsbeweis mangels gesicherter Erkenntnisse darüber, wie häufig es beim Sortieren/einwerfen zu Fehlern komme, aus. Das Arbeitsgericht Reutlingen hat sich in Anbetracht beider Entscheidungen nunmehr der Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf angeschlossen (7 Ca 89/19). Dabei hat es sowohl auf Erfahrungen im Gerichtsalltag als auch im privaten Bereich verwiesen, die zeigten, dass Postzustellungen durchaus nicht zugestellt oder Abläufe nicht zutreffend dokumentiert würden. Dieses Risiko dürfe deshalb nicht auf den Mitarbeiter abgewälzt werden, da er keinen Nachweis dafür führen könne, dass ihm das Kündigungsschreiben nicht zugegangen sei (Unmöglichkeit des Beweises negativer Tatsachen). Zudem habe er keinen Einfluss auf die Wahl der Zustellungsart. Der Arbeitgeber könne dieses Risiko hingegen durch die Wahl einer anderen Zustellungsart vermeiden. Bezüglich der Zustellung per Einwurf/Einschreiben ist daher festzuhalten, dass es auch nach dem Urteil des LAG noch keine einheitliche, rechtssicherheitsgebende Rechtsprechung gibt. Aufgrund dieser Rechtsunsicherheit ist nach wie vor die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens unter Beiziehung eines Zeugen zu präferieren. Sollte dies nicht möglich sein, empfiehlt sich eine Zustellung per Boten. Insofern darf auf den ersten Absatz unseres oben benannten Mandanten Rundschreibens verwiesen werden, welches wir in Anlage erneut beifügen. Für die Anwaltskanzlei SHP Christian von Heyden Rechtsanwalt Lesen Sie auch: ERSTER BEITRAG VOM OKT. 2019 Kommentare sind geschlossen.
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