Kollektives Arbeitsrecht
Die Vertretung von Betriebs- und Personalräten wird in unserer Kanzlei durch Herrn Rechtsanwalt Schenk wahrgenommen. Er verfügt über mehr als 15 Jahre praktische Berufserfahrung in der Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmervertretungen, seien es Betriebsräte, Personalräte oder Gewerkschaften, sei es außergerichtlich, im Einigungsstellenverfahren oder vor der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Zu den Haupttätigkeiten in diesem Bereich gehören:
Zu den Haupttätigkeiten in diesem Bereich gehören:
Betriebsvereinbarungen und TarifverträgeBetriebs- und Personalräte werden bei der Erstellung und beim Abschluss von Betriebs- und Dienstvereinbarungen aller Art beraten. Sofern eine Einigung hier nicht erzielt werden kann, wird deren Vertretung im Einigungsstellenverfahren übernommen.
Komplexe Probleme, welche sich aus der Erarbeitung oder der Anwendung von Tarifverträgen ergeben, werden ebenfalls gelöst. Im Wesentlichen geschieht dies durch die Interessenvertretung bei der Arbeitsgerichtsbarkeit, aber auch durch gutachterliche Tätigkeit. |
einigungsstellenverfahrenEin Einigungsstellenverfahren wird immer dann notwendig, wenn die Arbeitnehmervertretung in erzwingbaren Mitbestimmungsangelegenheiten mit dem Arbeitgeber keine gemeinsame Lösung, beispielsweise den Abschluss einer Betriebsvereinbarung, finden kann.
Die Einigungsstelle löst die Streitigkeit zwischen den Betriebsparteien, ggf. nach mehreren Verhandlungsrunden, rechtswirksam. Als Beispiele seien Differenzen über die Arbeitszeit und Urlaubsprobleme oder die Dotierung eines Sozialplans genannt. |
Interessenausgleichs- und SozialplanverhandlungenHier treten die Spannungsfelder zwischen den Interessen der Beteiligten offen zu Tage. Bei Beachtung der wirtschaftlichen Gegebenheiten müssen im Besonderen die sozialen Folgen für die betroffene Belegschaft Berücksichtigung finden.
SeminareHerr Rechtsanwalt Schenk ist seit zehn Jahren als Referent bei Schulungsveranstaltungen für Verbände sowie Betriebs- und Personalräte tätig.
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Beschlussverfahren bei der ArbeitsgerichtsbarkeitIm Bereich des kollektiven Arbeitsrechts führen wir bei sämtlichen Arbeitsgerichten in der Bundesrepublik bis hin zum Bundesarbeitsgericht Beschlussverfahren durch.
Beispielsweise handelt es sich hierbei um die Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG, Rechtsstreitigkeiten bei Einstellungen gem. §§ 99, 100 sowie 101 BetrVG oder Streitigkeiten im Rahmen eines Wahlverfahrens. |
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