Aufhebungs- und Abwicklungsverträge
Mittlerweile werden Mitarbeitern statt Kündigungen vermehrt Aufhebungsverträge angeboten. Auch werden nach Ausspruch von Kündigungen Einigungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien ohne Klage beim Arbeitsgericht durch den Abschluss von Abwicklungsverträgen erzielt.
Beim Abschluss solcher Verträge ist allerdings beiderseits äußerste Vorsicht geboten. Insbesondere wegen etwaiger negativer sozialversicherungsrechtlicher Folgen (Sperrzeiten und Ruhenszeiten) sollte der Abschluss solcher Verträge nicht ohne fachkundige Beratung durch einen versierten Arbeitsrechtlicher erfolgen.
In unserer Kanzlei sind die beiden Fachanwälte für Arbeitsrecht hiermit täglich befasst, insbesondere gestalten und überprüfen Sie Aufhebungs- und Abwicklungsverträge unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen, arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung.
Auf Wunsch unserer Mandanten werden die Verhandlungen von einem unserer beiden Fachanwälte begleitet oder geführt. Hierbei kommt diesen ihr Verhandlungsgeschick, welches sie bei einer Vielzahl von Verhandlungen und Mediationen erworben haben, zugute.
Beim Abschluss solcher Verträge ist allerdings beiderseits äußerste Vorsicht geboten. Insbesondere wegen etwaiger negativer sozialversicherungsrechtlicher Folgen (Sperrzeiten und Ruhenszeiten) sollte der Abschluss solcher Verträge nicht ohne fachkundige Beratung durch einen versierten Arbeitsrechtlicher erfolgen.
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