Unternehmensnachfolge
Ein weiterer Teilbereich des Erbrechts stellt die Regelung der Rechtsnachfolge in Unternehmen dar, wobei nicht nur erbrechtliche Normen, sondern in gleichem Maße gesellschaftsrechtliche, familienrechtliche und steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Die Beratung erfolgt hierbei gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Steuerberaters.
Näheres zum Wirtschaftsrecht und zum Familienrecht finden Sie auf den entsprechenden Seiten.
Bei der Regelung der Unternehmensnachfolge geht es im Kern darum, für den Fall des Todes des Unternehmers die geeigneten Maßnahmen zu treffen mit dem Ziel, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, für die wirtschaftliche Sicherung der Familienmitglieder zu sorgen, die gerechte Verteilung des Vermögens innerhalb der Familie zu regeln und für die Vermeidung oder Eindämmung von Belastungen bzw. des Kapitalentzuges durch Auseinandersetzungsansprüche, Pflichtteilsansprüche, Zugewinnausgleichsansprüche und Erbschaftssteuer Maßnahmen zu ergreifen.
In erbrechtlicher Hinsicht ist durch eine entsprechende Gestaltung letztwilliger Verfügungen (näheres zur Testamentsgestaltung finden Sie auf den vorangehenden Seiten) oder durch Anordnung von Testamentsvollstreckung sicherzustellen, dass die Führung des Unternehmens nicht der Entscheidungsfindung von Miterbengemeinschaften mit u. U. einer Vielzahl von Miterben unterliegt, was im Extremfall zur Handlungsunfähigkeit führen kann.
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Bei der Regelung der Unternehmensnachfolge geht es im Kern darum, für den Fall des Todes des Unternehmers die geeigneten Maßnahmen zu treffen mit dem Ziel, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, für die wirtschaftliche Sicherung der Familienmitglieder zu sorgen, die gerechte Verteilung des Vermögens innerhalb der Familie zu regeln und für die Vermeidung oder Eindämmung von Belastungen bzw. des Kapitalentzuges durch Auseinandersetzungsansprüche, Pflichtteilsansprüche, Zugewinnausgleichsansprüche und Erbschaftssteuer Maßnahmen zu ergreifen.
In erbrechtlicher Hinsicht ist durch eine entsprechende Gestaltung letztwilliger Verfügungen (näheres zur Testamentsgestaltung finden Sie auf den vorangehenden Seiten) oder durch Anordnung von Testamentsvollstreckung sicherzustellen, dass die Führung des Unternehmens nicht der Entscheidungsfindung von Miterbengemeinschaften mit u. U. einer Vielzahl von Miterben unterliegt, was im Extremfall zur Handlungsunfähigkeit führen kann.
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