Die Anwaltskanzlei SHP nutzt beA
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist ein speziell gesichertes E-Mail-Postfach für Rechtsanwälte und ermöglicht so den Anwälten die sichere elektronische Kommunikation mit der Justiz und mit den Behörden.
Bei der Entwicklung des beA wurde das Hauptaugenmark auf die Sicherheit des Systems gelegt. So kommen immer aktuelle Authentifizierungs- und Verschlüsselungstechniken zum Einsatz, so dass durch diese massiven Sicherheitsvorkehrungen der Zugriff Unbefugter auf das Postfach verhindert werden kann.
Bei der Entwicklung des beA wurde das Hauptaugenmark auf die Sicherheit des Systems gelegt. So kommen immer aktuelle Authentifizierungs- und Verschlüsselungstechniken zum Einsatz, so dass durch diese massiven Sicherheitsvorkehrungen der Zugriff Unbefugter auf das Postfach verhindert werden kann.
Erklärung nach § 31 RAVPV (Rechtsanwaltsverzeichnis - und Postfachverordnung):
Die Anwaltskanzlei SHP (Stuttgart) sendet und empfängt über das beA und erklärt die Empfangsbereitschaft.
§ 31 RAVPV |
Die Übergangsregelung ist in § 31 RAVPV enthalten. Hierin heißt es: 1. Bis zum 31. Dezember 2017 muss der Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte. 2 Die Erklärung kann nicht beschränkt werden. Die Erstanmeldung am Postfach und der Versand nicht berufsbezogener Mitteilungen gelten nicht als Erklärung der Empfangsbereitschaft.
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