Ehevertrag
Der Abschluss eines Ehevertrages ist eine gute Möglichkeit, möglichst frühzeitig Streitigkeiten einzudämmen und schon zu einem frühzeitigen Zeitpunkt einen maßgeschneiderten Vertrag für die eigene Ehesituation zu entwerfen. Auch ist eine ehevertragliche Regelung ein effektives Instrumentarium, Rechtsunsicherheiten von vorne herein zu vermeiden.
Anwendungsfälle für einen Ehevertrag sind insbesondere:
Anwendungsfälle für einen Ehevertrag sind insbesondere:
- stark unterschiedliche Vermögensverhältnisse der Ehegatten bei Eingehung der Ehe
- unterschiedlich hohe, zu erwartende Erbschaften
- Eheschließung in höherem Alter
- zweite oder dritte Eheschließung (oft verbunden mit erbrechtlicher Regelung bei sog. Patchwork-Familien)
- ein Ehegatte als selbstständiger Unternehmer (Einzelunternehmer, Gesellschafter oder Mitgesellschafter eines Unternehmens)
- Forderung eines Ehevertrags durch Dritte (z.B. Eltern oder Mitgesellschafter)
- Abänderung bestehender Eheverträge, wenn sich die Lebensverhältnisse ändern
- Bei ehelicher Trennung, auch bei dauerhafte, mehrjähriger Trennung (insbesondere bei älteren Eheleuten, die wegen möglicher Rentenansprüche bei Vorversterben eines Ehegatten keine Scheidung durchführen wollen, um die Witwen-Witwerrentenansprüche nicht zu gefährden
- Ehescheidung (zur Reduzierung des Konfliktpotentials und Vermeidung langjähriger, kostspieliger, gerichtlicher Verfahren über die Scheidungsfolgesachen)
Rechtsverhältnisse unter Ehegatten
Eheleute sind zwar miteinander verheiratet und insoweit in ganz besonderer Weise miteinander verbunden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass es nicht zwischen ihnen auch weitergehende Rechtsgeschäfte geben könnte, wie beispielsweise Darlehensverträge, Schenkungsverträge, Arbeitsverträge, Gesellschaftsverträge, Erbverträge, gemeinschaftliche Testamente, Mietverträge oder Versicherungsverträge mit Wirkung für beide Ehegatten.
Auch diese Rechtsverhältnisse können in einem Scheidungsverfahren mittelbar relevant werden oder dieses sogar erschweren. Hier gilt es, die Problemfelder abzutragen und nach Gesamtlösungsmöglichkeiten zu suchen, damit eine letztlich ausgewogene und rechtlich vernünftige Regelung getroffen wird.
Erst wenn dies nicht gelingt, müssen gegebenenfalls diese einzelnen Themenkomplexe gerichtlich geklärt werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass es nicht zwischen ihnen auch weitergehende Rechtsgeschäfte geben könnte, wie beispielsweise Darlehensverträge, Schenkungsverträge, Arbeitsverträge, Gesellschaftsverträge, Erbverträge, gemeinschaftliche Testamente, Mietverträge oder Versicherungsverträge mit Wirkung für beide Ehegatten.
Auch diese Rechtsverhältnisse können in einem Scheidungsverfahren mittelbar relevant werden oder dieses sogar erschweren. Hier gilt es, die Problemfelder abzutragen und nach Gesamtlösungsmöglichkeiten zu suchen, damit eine letztlich ausgewogene und rechtlich vernünftige Regelung getroffen wird.
Erst wenn dies nicht gelingt, müssen gegebenenfalls diese einzelnen Themenkomplexe gerichtlich geklärt werden.
Geasamtschuldnerausgleich
Gerade im Zusammenhang mit Immobilien und gemeinsamen Verpflichtungen können Gesamtschuldnerausgleichsansprüche unter den Ehegatten bestehen, die im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung mit beachtet werden müssen.
In familienrechtlichen Verhältnissen sind die einzelnen Finanzierungsbeiträge oft sehr verflochten, so dass mitunter umfangreiche Recherchen erforderlich werden. Nirgendwo sind die Beteiligten bei Rechtsgeschäften so sorglos wie unter Familienangehörigen oder Ehegatten. Dies macht die Bearbeitung oft kompliziert.
In familienrechtlichen Verhältnissen sind die einzelnen Finanzierungsbeiträge oft sehr verflochten, so dass mitunter umfangreiche Recherchen erforderlich werden. Nirgendwo sind die Beteiligten bei Rechtsgeschäften so sorglos wie unter Familienangehörigen oder Ehegatten. Dies macht die Bearbeitung oft kompliziert.
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