Erbrecht
Im Bereich des Erbrechts beraten und vertreten wir Sie insbesondere bei der Nachlassabwicklung, bei der Erbenauseinandersetzung, bei der Geltendmachung von Pflichtteilansprüchen und Vermächtnissen, sowie bei der Beantragung des Erbscheins.
Oft ist es wichtig, bereits im Vorfeld durch Klärung von entscheidenden Gestaltungsfragen spätere Konflikte unter den Erben zu vermeiden. So helfen wir Ihnen bei der Erstellung von Erbverträgen und Testamenten, beraten Sie bei Fragen der Erbeinsetzung und Enterbung, sowie im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge insbesondere durch Schenkung.
Oft ist es wichtig, bereits im Vorfeld durch Klärung von entscheidenden Gestaltungsfragen spätere Konflikte unter den Erben zu vermeiden. So helfen wir Ihnen bei der Erstellung von Erbverträgen und Testamenten, beraten Sie bei Fragen der Erbeinsetzung und Enterbung, sowie im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge insbesondere durch Schenkung.
Testamente / Erbverträge
Die Erstellung von Testamenten und Erbverträgen gewinnt in der Praxis zunehmend an Bedeutung.
So ist es auch ein Teilbereich anwaltlicher Tätigkeit, die Mandanten bei der Errichtung von Testamenten oder Erbverträgen zu unterstützen. Durch die Errichtung einer „maßgeschneiderten“ letztwilligen Verfügung können unerwünschte Streitigkeiten nach dem Erbfall oftmals vermieden werden.
Im Rahmen einer solchen Beratung werden die Mandanten über die juristischen Möglichkeiten der Zuwendungen und Nachlasssteuerung eingehend informiert, wie z.B. Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen und über das Bestehen von Pflichtanteilsansprüchen aufgeklärt.
Ein Spezialfall bei der Testamentsgestaltung ist die letztwillige Verfügung von Ehegatten, sei es als gemeinschaftliches Testament, z.B. in Form eines sogenannten „Berliner Testamentes“, sei es als notariell zu errichtender Erbvertrag, auch im Zusammenhang mit einem Ehevertrag. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang auch die Vermögens- und Nachlasssteuerung durch lebzeitige Verfügungen in Form von Schenkungen. Eine Beratung unter Berücksichtigung auch erbschaftssteuerrechtlicher Aspekte, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Steuerberaters, ist hier unerlässlich.
Einen weiteren Spezialfall stellen sogenannte Behindertentestamente dar. Diese Testamente sind letztwillige Verfügungen, mit denen insbesondere Eltern von Kindern mit geistigen Behinderungen Vorsorge für ihre Kinder treffen möchten. Mit einem Behindertentestament können die Eltern dafür sorgen, dass ihre Kinder mit geistiger Behinderung nach ihrem Ableben über dem Sozialhilfeniveau versorgt werden.
So ist es auch ein Teilbereich anwaltlicher Tätigkeit, die Mandanten bei der Errichtung von Testamenten oder Erbverträgen zu unterstützen. Durch die Errichtung einer „maßgeschneiderten“ letztwilligen Verfügung können unerwünschte Streitigkeiten nach dem Erbfall oftmals vermieden werden.
Im Rahmen einer solchen Beratung werden die Mandanten über die juristischen Möglichkeiten der Zuwendungen und Nachlasssteuerung eingehend informiert, wie z.B. Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen und über das Bestehen von Pflichtanteilsansprüchen aufgeklärt.
Ein Spezialfall bei der Testamentsgestaltung ist die letztwillige Verfügung von Ehegatten, sei es als gemeinschaftliches Testament, z.B. in Form eines sogenannten „Berliner Testamentes“, sei es als notariell zu errichtender Erbvertrag, auch im Zusammenhang mit einem Ehevertrag. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang auch die Vermögens- und Nachlasssteuerung durch lebzeitige Verfügungen in Form von Schenkungen. Eine Beratung unter Berücksichtigung auch erbschaftssteuerrechtlicher Aspekte, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Steuerberaters, ist hier unerlässlich.
Einen weiteren Spezialfall stellen sogenannte Behindertentestamente dar. Diese Testamente sind letztwillige Verfügungen, mit denen insbesondere Eltern von Kindern mit geistigen Behinderungen Vorsorge für ihre Kinder treffen möchten. Mit einem Behindertentestament können die Eltern dafür sorgen, dass ihre Kinder mit geistiger Behinderung nach ihrem Ableben über dem Sozialhilfeniveau versorgt werden.
Pflichtteilstreitigkeiten
Pflichtteilstreitigkeiten sind ein weiterer anwaltlicher Tätigkeitsbereich auf dem Gebiet des Erbrechts.
Nahe Angehörige haben im Falle der Enterbung oder unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen bei Ausschlagung der Erbschaft einen Geldanspruch, welcher sich der Höhe nach auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote am Nachlass beläuft.
Neben der Ermittlung der Pflichtteilsberechtigung geht es vor allem um die Klärung der Frage, in welcher Höhe dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch zusteht. Dies richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Dem Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten kommt hier maßgebliche Bedeutung zu. Der Anwalt hat die Erfüllung dieser Verpflichtung des Erbens sicherzustellen, so dass im Anschluss der Pflichtteilsanspruch unproblematisch berechnet werden kann. Anderenfalls kommt die Erhebung einer Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung und gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung und Zahlung in Betracht.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, welcher die Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod erfasst. Der Pflichtteilsberechtigte partizipiert in Höhe seiner Quote regelmäßig auch an diesen Schenkungen.
Nahe Angehörige haben im Falle der Enterbung oder unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen bei Ausschlagung der Erbschaft einen Geldanspruch, welcher sich der Höhe nach auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote am Nachlass beläuft.
Neben der Ermittlung der Pflichtteilsberechtigung geht es vor allem um die Klärung der Frage, in welcher Höhe dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch zusteht. Dies richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Dem Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten kommt hier maßgebliche Bedeutung zu. Der Anwalt hat die Erfüllung dieser Verpflichtung des Erbens sicherzustellen, so dass im Anschluss der Pflichtteilsanspruch unproblematisch berechnet werden kann. Anderenfalls kommt die Erhebung einer Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung und gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung und Zahlung in Betracht.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, welcher die Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod erfasst. Der Pflichtteilsberechtigte partizipiert in Höhe seiner Quote regelmäßig auch an diesen Schenkungen.
Miterbenauseinandersetzung
Streitpunkt unter Miterben sind hauptsächlich Fragen der Verwaltung des Nachlasses und dessen Auseinandersetzung.
Bei der Verwaltung des ungeteilten Nachlasses geht es zum Einen um das Außenverhältnis zu Dritten, z.B. Nachlassgläubigern. Zum Anderen birgt das Innenverhältnis, also das Verhältnis der Miterben untereinander, besonderes Konfliktpotential. Dabei geht es insbesondere darum, welche Maßnahmen der Verwaltung, wie z.B. Vermietung, Sanierung, Anlage von Geldern, zu ergreifen oder zu unterlassen sind.
Naturgemäß besonders streitanfällig ist die Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses. Der Anwalt hat hier zunächst auf eine im Sinne des Mandanten interessengerechte Einigung der Miterben hinzuwirken. Scheitert dies, muss notfalls ein Teilungsplan gerichtlich durchgesetzt oder bei Nachlassimmobilien die Teilungsversteigerung durchgeführt werden.
Bei der Verwaltung des ungeteilten Nachlasses geht es zum Einen um das Außenverhältnis zu Dritten, z.B. Nachlassgläubigern. Zum Anderen birgt das Innenverhältnis, also das Verhältnis der Miterben untereinander, besonderes Konfliktpotential. Dabei geht es insbesondere darum, welche Maßnahmen der Verwaltung, wie z.B. Vermietung, Sanierung, Anlage von Geldern, zu ergreifen oder zu unterlassen sind.
Naturgemäß besonders streitanfällig ist die Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses. Der Anwalt hat hier zunächst auf eine im Sinne des Mandanten interessengerechte Einigung der Miterben hinzuwirken. Scheitert dies, muss notfalls ein Teilungsplan gerichtlich durchgesetzt oder bei Nachlassimmobilien die Teilungsversteigerung durchgeführt werden.
Erbscheinsverfahren, Feststellung des Erbrechts
Ein weiterer Teilbereich anwaltlicher Tätigkeit ist die Beratung und Vertretung von Mandanten bei der Feststellung des Erbrechts.
Dies geschieht vorwiegend in dem Verfahren auf Erteilung des Erbscheins vor dem Nachlassgericht, welcher den Erben als solchen gegenüber Dritten (z.B. Behörden, Kreditinstituten) legitimiert. Stehen sich widerstreitende Anträge einzelner Anspruchsteller gegenüber oder wird dem Erbscheinsantrag entgegengetreten mit der Begründung, der Antragsteller sei gar nicht oder nicht zur beantragten Quote Erbe bzw. Miterbe geworden, hat das Nachlassgericht die Erbfolge von Amts wegen zu klären. Dabei geht es um die Frage der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit von Testamenten sowie um die Auslegung letztwilliger Verfügungen. Oft wird die Testierfähigkeit des Erblassers in Frage gestellt, so dass dessen geistige Verfassung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung durch ein medizinisches Sachverständigengutachten nachvollzogen werden muss.
Soll das Erbrecht rechtskräftig geklärt werden, kann im Streitfall auch eine entsprechende Feststellungsklage vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit erhoben werden.
Dies geschieht vorwiegend in dem Verfahren auf Erteilung des Erbscheins vor dem Nachlassgericht, welcher den Erben als solchen gegenüber Dritten (z.B. Behörden, Kreditinstituten) legitimiert. Stehen sich widerstreitende Anträge einzelner Anspruchsteller gegenüber oder wird dem Erbscheinsantrag entgegengetreten mit der Begründung, der Antragsteller sei gar nicht oder nicht zur beantragten Quote Erbe bzw. Miterbe geworden, hat das Nachlassgericht die Erbfolge von Amts wegen zu klären. Dabei geht es um die Frage der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit von Testamenten sowie um die Auslegung letztwilliger Verfügungen. Oft wird die Testierfähigkeit des Erblassers in Frage gestellt, so dass dessen geistige Verfassung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung durch ein medizinisches Sachverständigengutachten nachvollzogen werden muss.
Soll das Erbrecht rechtskräftig geklärt werden, kann im Streitfall auch eine entsprechende Feststellungsklage vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit erhoben werden.
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