Scheidungsverfahren (Scheidung)
Nach Abschluss der Trennungszeit ist früher oder später das Scheidungsverfahren in die Wege zu leiten, wenn die Scheidung gewünscht ist.
Dieses Verfahren ist zwingend vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht durchzuführen. Es besteht Anwaltszwang.
Im Rahmen des Scheidungsverfahren ist zusammen mit dem Mandanten die Entscheidung zu treffen, welche weiteren zu regelnde Folgesachen mit in das Scheidungsverfahren einbezogen werden sollen und welche nicht. Die Gründe hierfür können vielschichtig sein.
Die einzelnen Argumente gilt es, sorgsam gegeneinander abzuwägen. So spielen Kostengesichtspunkte eine Rolle, aber auch beispielsweise die Frage, inwieweit ein Scheidungsverfahren mit einer aufwändigen Folgesache erweitert wird.
Ist eine rasche Scheidung gewünscht oder ist es wichtig, möglichst viel im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu regeln? Hiervon hängt jeweils auch die Verfahrensdauer ab, was intensiv mit dem Mandanten erörtert werden muss.
Dieses Verfahren ist zwingend vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht durchzuführen. Es besteht Anwaltszwang.
Im Rahmen des Scheidungsverfahren ist zusammen mit dem Mandanten die Entscheidung zu treffen, welche weiteren zu regelnde Folgesachen mit in das Scheidungsverfahren einbezogen werden sollen und welche nicht. Die Gründe hierfür können vielschichtig sein.
Die einzelnen Argumente gilt es, sorgsam gegeneinander abzuwägen. So spielen Kostengesichtspunkte eine Rolle, aber auch beispielsweise die Frage, inwieweit ein Scheidungsverfahren mit einer aufwändigen Folgesache erweitert wird.
Ist eine rasche Scheidung gewünscht oder ist es wichtig, möglichst viel im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu regeln? Hiervon hängt jeweils auch die Verfahrensdauer ab, was intensiv mit dem Mandanten erörtert werden muss.
Regelung während des Getrenntlebens
Zu Beginn der Trennung ist es wichtig, eine Bestandsaufnahme der Verdienst- und Vermögenssituation vorzunehmen, um die Trennungszeit zum einen ohne Rechtsnachteile zu überbrücken und zum anderen zu nutzen, um bereits schon zu einem frühen Zeitpunkt wichtige Folgesachen zu regeln, damit erst gar kein Prozess erforderlich wird.
Hierbei ist es wichtig zu wissen, welche Themenkomplexe im Rahmen einer Scheidung mitgeregelt werden müssen und welche mitgeregelt werden können.
Der Mandant sollte sich möglichst früh über seine Ziele im Klaren sein, so dass der Anwalt die darauf abgestimmte, richtige Strategie zu einem möglichst frühen Zeitpunkt entwerfen kann.
Hierbei ist es wichtig zu wissen, welche Themenkomplexe im Rahmen einer Scheidung mitgeregelt werden müssen und welche mitgeregelt werden können.
Der Mandant sollte sich möglichst früh über seine Ziele im Klaren sein, so dass der Anwalt die darauf abgestimmte, richtige Strategie zu einem möglichst frühen Zeitpunkt entwerfen kann.
Sorge-/ Umgangsrecht
Das gemeinsame Sorgerecht auch nach Scheidung ist der gesetzliche Regelfall.
Dies birgt Konfliktpotential. Nach wie vor streiten die Parteien häufig über den Wohnort der Kinder, was im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechtes als ein Teil der elterlichen Sorge in vielen Fällen nur gerichtlich zu klären ist.
Aber auch andere Fragen der Sorgerechtsausübung bleiben schwierig. Oft haben die Parteien unterschiedliche Sichtweisen von bestimmten Problemfeldern, wie z.B. bei der Frage der richtigen medizinischen Behandlungsmethode oder der Auswahl der Schule.
Oft ist es für einen Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, schwierig, sich aus dem Alltagsgeschehen zurückzuhalten, was für den betreuenden Ehegatten zu einer Extrembelastung werden kann.
Auch das gesetzliche Umgangsrecht birgt Probleme.
Bei solchen Problemen der Parteien beim Sorgerecht und beim Umgangsrecht empfiehlt sich mitunter auch eine Kontaktaufnahme vorab beim zuständigen Jugendamt, um deren Beratungsangebot in Anspruch zu nehmen.
Oft aber sind familienrechtliche Verfahren der einzige Weg, um eine klare Regelung zu erzielen, gegebenfalls unter Zuhilfenahme eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.
Dies birgt Konfliktpotential. Nach wie vor streiten die Parteien häufig über den Wohnort der Kinder, was im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechtes als ein Teil der elterlichen Sorge in vielen Fällen nur gerichtlich zu klären ist.
Aber auch andere Fragen der Sorgerechtsausübung bleiben schwierig. Oft haben die Parteien unterschiedliche Sichtweisen von bestimmten Problemfeldern, wie z.B. bei der Frage der richtigen medizinischen Behandlungsmethode oder der Auswahl der Schule.
Oft ist es für einen Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, schwierig, sich aus dem Alltagsgeschehen zurückzuhalten, was für den betreuenden Ehegatten zu einer Extrembelastung werden kann.
Auch das gesetzliche Umgangsrecht birgt Probleme.
Bei solchen Problemen der Parteien beim Sorgerecht und beim Umgangsrecht empfiehlt sich mitunter auch eine Kontaktaufnahme vorab beim zuständigen Jugendamt, um deren Beratungsangebot in Anspruch zu nehmen.
Oft aber sind familienrechtliche Verfahren der einzige Weg, um eine klare Regelung zu erzielen, gegebenfalls unter Zuhilfenahme eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.
Vermögensauseinandersetzung
Die Vermögensauseinandersetzung beinhaltet die Auseinandersetzung von in gemeinsamem Eigentum stehenden Immobilien, sowie die Auseinandersetzung von sonstigen Vermögenswerten, wie zum Beispiel gemeinsame Bankguthaben.
Daneben steht der familienrechtliche Anspruch auf Zugewinnausgleich, der gesondert geprüft werden muss.
Diese beiden Themenkomplexe können im Vereinbarungswege zusammen erledigt werden.
Daneben steht der familienrechtliche Anspruch auf Zugewinnausgleich, der gesondert geprüft werden muss.
Diese beiden Themenkomplexe können im Vereinbarungswege zusammen erledigt werden.
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