Trennung und Scheidung/Verfahren
1. Trennung
Vor Einreichung eines Scheidungsantrag ist zunächst das Trennungsjahr einzuhalten. Es lohnt sich bereits im Trennungsjahr, anwaltlichen Rat einzuholen.
Zum einen kann man bereits in der Trennungszeit vieles im Hinblick auf eine Scheidung vorab erledigen und ein streitiges Verfahren vermeiden.
Zum anderen gibt es schon in der Trennungszeit wichtige Ansprüche, die geltend zu machen sind, zum Beispiel Trennungsunterhalt. Auch gibt es Möglichkeiten der Absicherung, die spätere Nachteile vermeiden. Dies wird insbesondere in hochstreitigen Trennungssituationen wichtig.
Zum einen kann man bereits in der Trennungszeit vieles im Hinblick auf eine Scheidung vorab erledigen und ein streitiges Verfahren vermeiden.
Zum anderen gibt es schon in der Trennungszeit wichtige Ansprüche, die geltend zu machen sind, zum Beispiel Trennungsunterhalt. Auch gibt es Möglichkeiten der Absicherung, die spätere Nachteile vermeiden. Dies wird insbesondere in hochstreitigen Trennungssituationen wichtig.
2. Scheidung
Für das Ehescheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Zumindest ein Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein, damit ein Scheidungsantrag wirksam bei Gericht eingereicht werden kann. Bei einverständlichen Ehescheidungen genügt es formal, wenn lediglich ein Ehegatte von einem Anwalt vertreten wird. Der nicht vertretende Ehegatte hat allerdings kein eigenes Antragsrecht.
Eine anwaltliche Vertretung beider Ehegatten ist rechtlich unzulässig.
Es gibt zwei notwendig zu regelnde Dinge im Scheidungsverfahren, nämlich die Entscheidung über den eigentlichen Scheidungsantrag und die Regelung zum Versorgungsausgleich (Rentenausgleich).
In sehr umfangreichen oder gar hochstreitigen Verfahren oder in Konstellationen, bei denen Unterhalt, Zugewinn und/oder die Vermögensauseinandersetzung zu regeln ist, ist ohnehin eine beiderseitige anwaltliche Vertretung empfehlenswert.
Außergerichtlich kann hierfür auch eine Mediation (beide Partner und ein Mediator) oder ein CP-Verfahren (Verfahren der Cooperativen Praxis (beide Parteien haben beratende Anwälte an ihrer Seite, die vermitteln tätig werden und bei Scheitern keine Prozesse führen) in Betracht kommen.
Eine anwaltliche Vertretung beider Ehegatten ist rechtlich unzulässig.
Es gibt zwei notwendig zu regelnde Dinge im Scheidungsverfahren, nämlich die Entscheidung über den eigentlichen Scheidungsantrag und die Regelung zum Versorgungsausgleich (Rentenausgleich).
In sehr umfangreichen oder gar hochstreitigen Verfahren oder in Konstellationen, bei denen Unterhalt, Zugewinn und/oder die Vermögensauseinandersetzung zu regeln ist, ist ohnehin eine beiderseitige anwaltliche Vertretung empfehlenswert.
Außergerichtlich kann hierfür auch eine Mediation (beide Partner und ein Mediator) oder ein CP-Verfahren (Verfahren der Cooperativen Praxis (beide Parteien haben beratende Anwälte an ihrer Seite, die vermitteln tätig werden und bei Scheitern keine Prozesse führen) in Betracht kommen.
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