29/10/2019 Zustellung von KündigungenEin weit verbreitetes arbeitsrechtliches Problem ist die Zustellung von Kündigungen. Wir beraten unsere Mandanten seit Jahren dahingehend, dass wir die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens unter Beiziehung eines Zeugen präferieren. Sollte dies nicht möglich sein, kann das Kündigungsschreiben selbstverständlich auch per Boten zugestellt werden. Allerdings muss dem Boten zuvor der Inhalt des Schreibens, das er zustellt, bekannt sein. Hier halten wir es für geboten, dass der Bote auf einer Kopie des Kündigungsschreibens, die im ausgehändigt wird, den Ort und die Zeit der Zustellung konkret vermerkt.
Da es Fälle gibt, in denen die beiden oben genannten Möglichkeiten ausscheiden, bzw. seitens des Arbeitgebers nicht gewollt sind, gibt es noch die Möglichkeit der Zustellung per Einwurf/Einschreiben und nicht per Einschreiben/Rückschein. Bezüglich der Zustellung des Kündigungsschreibens per Einwurf/Einschreiben hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 12.03.2019 (2 Sa 139/18) nunmehr für gewisse Klarheit gesorgt. In dem streitigen Fall hatte der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben per Einwurf/Einschreiben versandt und beim Arbeitsgericht den Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg vorgelegt. Der Arbeitnehmer hatte bestritten, dass sich in dem ihm zugestellten Briefumschlag das Kündigungsschreiben befunden hat. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat hierzu ausgeurteilt, dass die Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs den ersten Anschein dafür bietet, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten zugegangen sei. Um allerdings absolute Sicherheit zu gewährleisten, würden wir anraten, dass die Person, die das Kündigungsschreiben zur Post gibt, bzw. das Einwurf/Einschreiben aufgibt, sich eine kurze Aktennotiz darüber fertigt, wann welches Schreiben per Einwurf/Einschreiben zur Post gegeben worden ist. Hierdurch könnte dann auch der Einwand des Arbeitnehmers, in dem Briefumschlag habe sich kein Kündigungsschreiben, sondern ein anderes Schriftstück befunden, entkräftet werden. Sollten Sie zu dieser Problematik noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an unser Arbeitsrechtsteam wenden. Für die Anwaltskanzlei SHP Jürgen Schmitt Rechtsanwalt Kommentare sind geschlossen.
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