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10/2/2014

Zusammenstoß mit rollendem Einkaufswagen

Amtsgericht München, Urteil vom 05.02.2014, Az. 343 C 28512/12

Vermutlich kennt jeder die Situation, dass der Einkaufswagen auf dem Supermarktparkplatz beim Einladen des Einkaufs in den Kofferraum wegrollt. Gut, wenn wir dies schnell genug merken, bevor der Einkaufswagen ein anderes Fahrzeug trifft.

Das Amtsgericht München hatte sich in seinem Urteil vom 05.02.2014 mit einer Schadensersatzforderung auseinander zu setzen, nachdem ein Mann einen Einkaufswagen auf dem Parkplatz eines Supermarktes neben sein Auto gestellt hatte, um leere Getränkekisten aufzuladen und der Wagen dabei gegen einen daneben geparktes Fahrzeug rollte.

Die Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs versuchte den Schaden in Höhe von 1.638,43 Euro von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Mannes zu bekommen. Ihre Klage wies das Amtsgericht München ab, verurteilte aber den Mann selbst zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.519,91 Euro.
​
Die Kfz-Haftpflichtversicherung müsse nur zahlen, wenn sich ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet, so das Münchener Gericht. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn „der Unfall durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde“ und sich „von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben“. Vorliegend habe der Unfall jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kfz des Mannes gestanden. Der hätte vielmehr darauf achten müssen, dass der Einkaufswagen sicher steht und nicht wegrollt.
Ein Zusammenstoß zwischen einem rollenden Einkaufswagen und einem parkenden Auto gilt also nicht als Verkehrsunfall und ist damit kein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung.

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