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Aktuelles

2/7/2018

Zeugnisberichtigungsklagen

Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz vom 09.11.2017.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Zeugnis mit der Post übersandt, welches gefaltet und „getackert“ war. Nachdem der Arbeitnehmer dies moniert hatte, bot der Arbeitgeber an, dass der Mitarbeiter sich ein ungeknicktes und ungefaltetes Zeugnis bei ihm im Betrieb abhole könne. Dieses läge für ihn im Personalbüro bereit. Die Entfernung von Wohnort zu Arbeitsort betrug in dem zu entscheidenden Fall 11 km.

Der Mitarbeiter ließ sich hierauf allerdings nicht ein und verfolgte seinen vermeintlichen Anspruch durch zwei Instanzen.

Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag auf Erteilung eines ungeknickten Zeugnisses zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:

Richtig ist, dass einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf ein „kopierfähiges“ Zeugnis zusteht. Kopierfähig sei ein Zeugnis auch dann, wenn es zweimal gefaltet -somit geknickt- in einem Briefumschlag versandt wird, wenn sich die Knicke im Zeugnisbogen auf den Kopien nicht abzeichnen.

In diesem Urteil machte sich dann das Landesarbeitsgericht noch „Luft“ mit folgenden Worten:​
​„Es grenzt schon an Rechtsmissbrauch über zwei Instanzen ein ungeknicktes Zeugnis einzuklagen, anstatt es sich bei der Beklagten -wie angeboten- an seinem früheren Arbeitsort (Entfernung zur Wohnung ca. 11 km) abzuholen.
Mit freundlichen Grüßen für Ihre Anwaltskanzlei SHP

Jürgen Schmitt
Rechtsanwalt

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