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Aktuelles

27/4/2020

Wenn die Wartung des Fahrzeugs zum Fiasko wird

Fast jeder kennt es, spätestens alle 2 Jahre steht der Weg zum TÜV an. Um allerdings die begehrte TÜV-Plakette zu erhalten und weiterhin mobil sein zu können, bedarf es vorher oftmals einer eingehenden Wartung des Autos. Dass diese nicht immer zur Zufriedenheit beider Parteien führt, zeigt der folgende Fall, welcher am 07.02.2019 vom BGH -Az.: VII ZR 63/18- verkündet wurde:

I.
Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Wartung und -in diesem Fall- mit der Reparatur von Schäden ihres Fahrzeugs. Es handelte sich hierbei um einen Werkvertrag, welcher sich nach den §§ 631. ff. BGB bestimmt. Im Zuge der Wartungsarbeiten wechselte der Beklagte unter anderem den Keilrippenriemen, den Riemenspanner und den Zahnriemen für die Motorsteuerung aus. Bei der Abnahme des Fahrzeugs waren zunächst sowohl die Klägerin, wie auch der Beklagte zufrieden. Die Klägerin beglich die Rechnung und beide Parteien gingen ihrer Wege.
Doch knapp einen Monat später, kam es, wie es kommen musste. Die fröhliche Weiterfahrt fand ein jähes Ende, als die Klägerin Probleme mit der Lenkung feststellte. Die Werkstatt des Beklagten war aufgrund von Betriebsferien geschlossen, sodass die Klägerin ihr Fahrzeug in eine alternative Werkstatt abschleppen lassen musste. In dieser Werkstatt wurde sodann festgestellt, dass der Beklagte den Keilrippenriemen nicht richtig gespannt hatte. Der aus diesem Grund gerissene Riemen hatte sich um die Welle und das Gehäuse der Lichtmaschine gewickelt und diese beschädigt. Zudem hatten sich die Überreste des Riemens um die Riemenscheibe der Servolenkungspumpe gewickelt, was zur Folge hatte, dass die Riemenscheibe gebrochen ist und so die Dichtung der Servolenkungspumpe beschädigt wurde.
Die Begeisterung der Klägerin hielt sich in Grenzen, als sie die Keilrippenriemen, die Riemenspanner, die Zahnriemen, die Servolenkungspumpe und die Lichtmaschine ersetzen lassen musste. Die zu einem Preis in Höhe von 1.700 € gekostet. Die Klägerin verlangte Erstattung des Betrages.

II.
Wie aus dem oben dargelegten Sachverhalt zu entnehmen ist, sind der Klägerin weitere Kosten entstanden. Die Werkleistung des Beklagten war mangelhaft, es lag eine Pflichtverletzung vor. Für die Frage, ob der Klägerin der Schaden ersetzt wird, kommt es darauf an, welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen. Dafür ist zunächst entscheidend, welche Art von Mangel vorliegt. Danach beantwortet sich die Frage, ob ein Schadensersatz statt der Leistung (1.) oder ein Schadensersatz neben der Leistung (2.) in Betracht kommt. Diese Abgrenzung ist von wesentlicher Bedeutung, da der Schadensersatz statt der Leistung einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf und der Schadensersatz neben der Leistung nicht, sodass für die Geltendmachung des jeweiligen Anspruchs unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

1. Schadensersatz statt der Leistung §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB
Der Schadensersatz statt der Leistung tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung – hier Wartung und Reparatur des Fahrzeugs –; dieser Schadensersatz erfasst das sog. Leistungsinteresse des Bestellers, in diesem Fall die Klägerin. Um diesen Schadensersatz allerdings geltend zu machen, muss der Besteller -vorbehaltlich geregelter Ausnahmen- dem Unternehmer zunächst eine Frist zur Nacherfüllung setzen, denn dem Unternehmer muss die Gelegenheit zur Herstellung eines mangelfreien Werkes gegeben werden.
Nun muss aber zunächst geklärt werden, welche Werkleistung tatsächlich geschuldet ist, weil sich danach die Reichweite der Nacherfüllung bestimmt. Kurz gesagt: Was nicht geschuldet ist, kann nicht nacherfüllt werden. Die geschuldete Werkleistung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Wartungsvertrag. Das heißt, der Unternehmer muss die Mängel beseitigen, die zum Zeitpunkt der Abnahme des Werkes eine vertragswidrige Beschaffenheit aufweisen.

2. Schadensersatz neben der Leistung §§ 634 Nr. 4, 280 Abs.1 BGB
Der Schadensersatz neben der Leistung ersetzt hingegen die sog. mangelbedingten Folgeschäden, also solche, die aufgrund des mangelhaften Werkes entstanden sind, aber nicht durch eine Nacherfüllung beseitigt werden können, weil diese Folgeschäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eingetreten sind. Ersetzt werden sollen die über das Leistungsinteresse hinausgehenden Vermögensnachteile des Bestellers. Dieser Schadensersatz bedarf keiner Fristsetzung, weil eine Beseitigung des Schadens durch Nacherfüllung nicht erreicht werden kann.

3. Anwendung auf den dargestellten Sachverhalt
Es wurde aufgezeigt, welche Unterscheidungen getroffen werden müssen. Nun stellt sich die Frage, was das für den oben dargestellten Sachverhalt bedeutet. Nach Ansicht des BGH folgendes:

​a. Schadensersatz neben der Leistung

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung hinsichtlich der Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe, weil es sich dabei um mangelbedingte Folgeschäden handelt. Nach der Auslegung des Wartungsvertrages umfasste die geschuldete Werkleistung nicht nur die Überprüfung der Funktions- und Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges, sondern auch die Reparatur von Schäden am Fahrzeug, vorliegend den Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens.
Und so schließt sich nun auch der Kreis; durch die fehlerhafte Spannung des Keilrippenriemens hat sich der gerissene Riemen um die Welle und das Gehäuse der Lichtmaschine gewickelt und diese beschädigt. Die Überreste hatten sich um die Riemenscheibe der Servolenkungspumpe gewunden. Das hatte zur Folge, dass die Riemenscheibe gebrochen ist und so die Dichtung der Servolenkungspumpe beschädigt wurde. Damit sind die Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe mangelbedingte Folgeschäden, weil sie nicht die geschuldete Werkleistung betrafen, sondern andere Rechtsgüter des Bestellers. Einer Fristsetzung bedurfte es folglich nicht.

b. Schadensersatz statt der Leistung
Hingegen handelte es sich bei dem Keilrippenriemen, dem Riemenspanner und dem Zahnriemen um Schadensersatz statt der Leistung, weil der Austausch dieser Gerätschaften von der im Vertrag geschuldeten Werkleistung umfasst wurden. Die Klägerin hätte also eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Gleichwohl war in dem uns vorliegenden Fall eine Fristsetzung entbehrlich, weil besondere Umstände vorlagen.
​
4. Praktische Anwendung
Nun stellt sich die berechtigte Frage: Warum haben wir diesen Fall ausgewählt? Es geht darum, aufzuzeigen, dass selbst ein vermeintlich kleiner Fehler große Auswirkungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen haben kann.
Oft ist es für den Laien nicht erkennbar, welcher Mangel tatsächlich vorliegt und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Daher möchten wir Ihnen unbedingt empfehlen, dass Sie in ähnlich gelagerten Fällen dem Unternehmer vorsorglich eine Frist zur Nacherfüllung setzen und gegebenenfalls für weitere Fragen rechtlichen Rat einholen. So könnten Sie unnötige Kosten und Ärger vermeiden, da ohne Fristsetzung Ihr Anspruch – vorbehaltlich geregelter Ausnahmen – nicht durchsetzbar sein könnte.

Für weitere Fragen steht unser SHP-Team Ihnen gerne zur Verfügung.

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