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Aktuelles

17/3/2021

Weigerung des Tragens einer Mund-Nasen-Maske im Arbeitsverhältnis

das Arbeitsgericht Siegburg hat nun – soweit ersichtlich – die erste arbeitsgerichtliche Entscheidung erlassen, mit der es sich auch inhaltlich mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt hat, ob ein Arbeitgeber berechtigt ist, die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der das Tragen einer Mund-Nasen-Maske trotz entsprechender Anordnung verweigert, abzulehnen.

Konkret forderte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter mit Schreiben vom 04.11.2020 durch eine schriftliche Anweisung auf, die Räumlichkeiten des Arbeitgebers ab sofort ausschließlich mit einem Gesichtsvisier zu betreten. Daraufhin legte der klagende Mitarbeiter ein ärztliches Attest mit folgendem Inhalt vor:

„Herr … ist heute von mir untersucht worden. Aufgrund einer Erkrankung ist er vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder alternativen Gesichtsvisieren jeglicher Art befreit.“

Im Anschluss an eine längere Arbeitsunfähigkeit fand sich der Mitarbeiter Anfang Dezember 2020 wieder an seinem Arbeitsplatz ein, lehnte jedoch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ab. Infolgedessen verweigerte der Arbeitgeber die Beschäftigung dieses Mitarbeiters und ließ ihn nicht zur Arbeitsleistung zu.

Der Mitarbeiter beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Arbeitgeber verpflichtet werden sollte, ihn auch ohne ein Gesichtsvisier zu beschäftigen. Dieser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde vom Arbeitsgericht Siegburg abgewiesen (Urteil vom 16.12.2020, Az. 4 Ga 18/20).

Nach der Beurteilung des Arbeitsgerichts überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und auch etwaiger Besucher des Arbeitgebers das Interesse des klagenden Mitarbeiters an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Schutzmaske, zumal die ärztlichen Atteste nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar gewesen seien. Nach den gesetzlichen Regelungen zum Weisungsrecht des Arbeitgebers und auch angesichts der Arbeitsschutzbestimmungen sei der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Er habe auch im Hinblick auf die im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter ein erhebliches Interesse daran, dass niemand sich ohne entsprechende Schutzvorkehrungen im Betrieb bewege. Daneben hat das Arbeitsgericht festgehalten, dass der Arbeitgeber auch nicht etwa aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten im Home Office zu ermöglichen.

Gegen dieses Urteil wurde die Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt (Az. 2 SaGa 1/21). Daher ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.

Jedoch haben Arbeitgeber nun die Möglichkeit, sich in den zuletzt häufig eingetretenen Fällen von pauschalen ärztlichen Attesten, mit denen Arbeitnehmer das Tragen einer Mund-Nasen-Maske ablehnen, auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg zu berufen. Nicht Gegenstand der Entscheidung war die Frage der Vergütungsverpflichtung, sodass dies noch nicht abschließend geklärt ist. Es spricht jedoch einiges dafür, dass im Falle eines Verstoßes gegen die zulässige Anordnung des Tragens von Masken durch einen Mitarbeiter der Arbeitgeber nicht zur Vergütungsleistung verpflichtet ist, wenn er aus diesem Grund die Beschäftigung des betreffenden Mitarbeiters ablehnt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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