4/12/2018 Vererblichkeit des UrlaubsanspruchesUnabhängig davon, dass wir davon ausgehen, dass Sie der Presse bzw. den Medien bereits entnommen haben, dass der Europäische Gerichtshof wieder ein bahnbrechendes Urteil gesprochen hat, möchten wir Sie auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs C-569/16 und C-570/18 hinweisen. Konkret hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen können. In diesem Urteil führt der Europäische Gerichtshof aus, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Außerdem können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.
Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber. Der Europäische Gerichtshof erkennt zwar an, dass der Tod des Arbeitnehmers unvermeidlich zur Folge hat, dass er die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen kann, die mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaubs, der dem Arbeitnehmer zustand, verbunden sind. Der zeitliche Aspekt sei jedoch nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, das einen wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union darstellt und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich als Grundrecht verankert ist. Dieses Grundrecht umfasse auch einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und – als eng mit diesem Anspruch auf „bezahlten“ Jahresurlaub verbundener Anspruch – den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub. Diese finanzielle Komponente sei rein vermögensrechtlicher Natur und daher dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen, so dass der tatsächliche Zugriff auf diesen vermögensrechtlichen Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub dem Vermögen des Arbeitnehmers und in der Folge denjenigen, auf die es im Wege der Erbfolge übergehen soll, durch den Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend entzogen werden könne. Zusammenfassend heißt dies, dass der Arbeitgeber in sämtlichen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer verstirbt, dessen Jahresurlaub an die Erben auf deren Verlangen auszuzahlen hat. Dies könnte dann problematisch sein, wenn nicht feststeht wer Erbe ist bzw. wenn dem Arbeitgeber – auf Verlangen – kein Erbschein vorgelegt werden sollte. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich jederzeit an Ihr Arbeitsrechtsteam wenden. Jürgen Schmitt Rechtsanwalt Kommentare sind geschlossen.
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