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Aktuelles

11/11/2019

Vereinbarungen zur Abfindung von rentennahen Mitarbeitern in Sozialplänen

Immer häufiger finden sich in Sozialplänen Regelungen, nach denen rentennahe Mitarbeiter bei der Gewährung einer Abfindung anders behandelt werden, als die übrigen, von der jeweiligen Betriebsänderung betroffenen, Mitarbeiter. In der Regel werden sie dabei mit Blick auf die zeitnahe, wirtschaftliche Absicherung durch eine Altersrente schlechter gestellt, als jüngere Mitarbeiter, die bei einer über die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs hinausgehenden fortdauernden Arbeitslosigkeit typischerweise auf die bedarfsabhängige Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) angewiesen sind.
 
In welchem Umfang dies möglich ist, welche Voraussetzungen dabei zu beachten sind und an welche Rentenleistungen dabei angeknüpft werden kann, war Gegenstand zweier aktueller Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die wir Ihnen gerne näher bringen.

  1. Entscheidung des BAG vom 07.05.2019 – 1 ABR 54/17 

    Ein, auf einem Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan sah vor, dass Mitarbeiter, die unmittelbar nach dem Ausscheiden oder nach Bezug von Arbeitslosengeld eine ungekürzte oder wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gekürzte Altersrente in Anspruch nehmen könnten, keine Abfindung erhalten sollten. Auch anderweitige Leistungen sah der Sozialplan für diese Mitarbeiter nicht vor.

    Das Bundesarbeitsgericht stellte zunächst fest, dass es im Ermessen der Einigungsstelle liegt, ob und welche Nachteile ganz oder teilweise ausgeglichen und welche lediglich gemildert werden sollen. Insofern verfügt eine Einigungsstelle über einen Gestaltungsspielraum. Dieser ist allerdings überschritten, wenn der Sozialplan nicht mindestens Leistungen vorsieht, die noch als spürbare Milderung der wirtschaftlichen Nachteile angesehen werden können.

    Eine solche Überschreitung sah das Bundesarbeitsgericht im zu entscheidenden Fall nicht und hielt den Ausschluss rentennaher Mitarbeiter von den Leistungen des Sozialplans für wirksam. Zwar handele es sich bei der vorliegenden Regelung um eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Diese sei jedoch nach § 10 Nr. 6 AGG gerechtfertigt, da sich aus dem Rentenbezug eine geringere Bedürftigkeit ergibt. Diese geringere Bedürftigkeit im Rahmen einer gerechten Verteilung der Sozialplanmittel zu berücksichtigen, sei als legitimes sozialpolitisches Ziel anzusehen. Eine, an den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer ausgerichtete Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft, sei zulässig.

    Allerdings weist das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung auffallend deutlich darauf hin, dass eine derartige Differenzierung einer, an der konkreten Situation des Einzelfalls orientierten Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt. Die Interessen der benachteiligten Altersgruppe dürfen dabei nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigt werden. Im vorliegenden Fall wurde berücksichtigt, dass die durchschnittliche Beschäftigungszeit der betroffenen Arbeitnehmer mehr als 32 Jahre betrug, das Einkommensniveau bei der Arbeitgeberin verhältnismäßig hoch war und eine Altersrente eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren voraussetzt. Vor diesem Hintergrund sei von einer hinreichenden wirtschaftlichen Absicherung auszugehen.

    Da es sich insofern um eine, auf den Einzelfall bezogene Entscheidung handelt, ist bei dem Ausschluss rentennaher Mitarbeiter von einer Abfindungszahlung Vorsicht geboten. Ob eine solche Regelung wirksam vereinbart werden kann, ist in jedem konkreten Fall zu prüfen. Ein Restrisiko bleibt insofern bestehen.

  2. Entscheidung des BAG vom 16.06.2019 - 1 AZR 842/16
    ​

    Das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten, rentennahen Arbeitnehmers endete wegen der Schließung eines Produktionsstandorts nach Abschluss eines Sozialtarifvertrags mit der zuständigen Gewerkschaft und eines Sozialplans gegen Zahlung einer Abfindung. Bei der Berechnung der Abfindung wurde auf den „frühestmöglichen“ Bezug einer gesetzlichen Rente abgestellt, bis zu dem ein pauschalierter Ausgleich für das entfallende Arbeitsentgelt gewährt wurde. Dabei differenzierte die Regelung nicht zwischen schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern, obwohl Schwerbehinderte bereits mit 60 Jahren eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können, während dies für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich ist.

    In dieser Regelung sah das Bundesarbeitsgericht eine mittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Menschen. Zwar diene es grundsätzlich einem legitimen Ziel, wenn als Abfindung bei rentennahen Mitarbeitern ein pauschalierter Ausgleich für das bis zum frühestmöglichen Renteneintritt entfallende Arbeitsentgelt gewährt werde.

    ​Die Regelung gehe jedoch durch Berücksichtigung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen über das zur Erreichung dieses legitimen Ziels Erforderliche hinaus und sei dabei auch nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit der Behinderung zu tun hätten. Darüber hinaus knüpfe die Begrenzung der Höhe der Abfindung im Falle von schwerbehinderten Arbeitnehmern an einen sozialversicherungsrechtlichen Vorteil an, der gerade dazu gedacht sei, den Schwierigkeiten und besonderen Risiken Rechnung zu tragen, mit denen schwerbehinderte Arbeitnehmer konfrontiert sind. Dadurch würden die legitimen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer übermäßig beeinträchtigt.
 
Für weitere Auskünfte stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
 
Für die SHP Anwaltskanzlei
 
Christian von Heyden
Rechtsanwalt

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