Immer häufiger finden sich in Sozialplänen Regelungen, nach denen rentennahe Mitarbeiter bei der Gewährung einer Abfindung anders behandelt werden, als die übrigen, von der jeweiligen Betriebsänderung betroffenen, Mitarbeiter. In der Regel werden sie dabei mit Blick auf die zeitnahe, wirtschaftliche Absicherung durch eine Altersrente schlechter gestellt, als jüngere Mitarbeiter, die bei einer über die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs hinausgehenden fortdauernden Arbeitslosigkeit typischerweise auf die bedarfsabhängige Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) angewiesen sind.
In welchem Umfang dies möglich ist, welche Voraussetzungen dabei zu beachten sind und an welche Rentenleistungen dabei angeknüpft werden kann, war Gegenstand zweier aktueller Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die wir Ihnen gerne näher bringen.
Für weitere Auskünfte stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Für die SHP Anwaltskanzlei Christian von Heyden Rechtsanwalt Kommentare sind geschlossen.
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