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Aktuelles

25/7/2023

Verdachtskündigung

Da sich in letzter Zeit in unserer Kanzlei die Fälle von Verdachtskündigungen häufen, möchten wir Sie auf eine aktuelle Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichtes vom 22.03.2023 (Az. 4 Sa 272/21) hinweisen.

Das Landesarbeitsgericht hat hier der bisherigen Rechtsprechung folgend, für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung weiterhin die vorherige ordnungsgemäße Anhörung des Arbeitnehmers verlangt. Weiter hat das Landesarbeitsgericht allerdings ausgeführt, dass der betroffene Arbeitnehmer mit sämtlichen Verdachtsmomenten zu konfrontieren ist, um hierzu Stellung nehmen zu können. Verschweige der Arbeitgeber in der Anhörung ein wesentliches Verdachtsmoment, sei die Anhörung nicht ordnungsgemäß und die Kündigung unwirksam.

Da der Arbeitgeber für eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG darlegungs- und beweisbelastet ist, empfiehlt es sich den Arbeitnehmer zumindest in Textform anzuhören. Weiter sollte im Anhörungsschreiben der Hinweis enthalten sein, dass dem Arbeitnehmer für den Fall, dass die Verdachtsmomente nicht von ihm entkräftet werden können, eine Kündigung droht. Dem Arbeitnehmer sollten sämtliche Verdachtsmomente mitgeteilt werden und ihm eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme eingeräumt werden. Letzteres ermöglicht es dem Arbeitnehmer, sich eingehend mit den Verdachtsmomenten auseinander zu setzen und sich hierzu rechtlich beraten zu lassen. Für die Stellungnahme sollte der Arbeitnehmer nach seiner Wahl eine Einlassung in Textform oder alternativ die Wahrnehmung eines Personalgespräches angeboten werden, wobei er nach Wunsch hierzu auch ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen kann.

Abschließend möchten wir Sie zu diesem Themenkomplex noch darauf hinweisen, dass Sie in Fällen, in denen Sie beabsichtigen eine Verdachtskündigung auszusprechen, den Arbeitnehmer zwingend, spätestens eine Woche nach Kenntniserlangung von den Verdachtsmomenten hierzu anhören sollten.

​Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit an Ihr SHP-Arbeitsrechtsteam wenden.

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