3/8/2020 VerdachtskündigungAufgrund mehrerer aktueller Fälle möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Verdachtskündigungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel nur als außerordentliche/fristlose Kündigungen ausgesprochen werden.
Neben der gesetzlichen Kündigungserklärungsfrist von zwei Wochen gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB existiert nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch eine weitere einwöchige Frist. Da diese Aufklärung eines Verdachts durch den Arbeitgeber mit der gebotenen Dringlichkeit vorzunehmen ist, darf zwischen einzelnen Aufklärungsmaßnahmen, zu denen auch die Anhörung des betroffenen Mitarbeiters zählt, kein längerer Zeitraum als eine Woche liegen. Sollte der Arbeitgeber also eine Verdachtskündigung aussprechen wollen, muss er den Arbeitnehmer zwingend binnen einer Woche ab Kenntnis der Verdachtsmomente zu den Vorwürfen, aufgrund deren er den Anspruch einer außerordentlichen/fristlosen Kündigung beabsichtigt, anhören. Nach Abschluss der Anhörung des Arbeitnehmers kann dann die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB zu laufen beginnen. Eine Verdachtskündigung ist daher dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb einer Woche nach Erfahren der Verdachtsmomente den Arbeitnehmer hierzu anhört. Da die Frist von einer Woche zur Anhörung des Arbeitnehmers nicht gesetzlich geregelt ist und nach unserem Eindruck auch nicht allgemein bekannt ist, wollen wir Sie hierauf ausdrücklich hinweisen. Für Rückfragen steht Ihnen Ihr Arbeitsrechtsteam jederzeit zur Verfügung. Kommentare sind geschlossen.
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