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Aktuelles

17/3/2021

Urlaubsanspruch während angeordneter Kurzarbeit

Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation infolge der SARS-CoV-2-Pandemie ist es bei vielen Unternehmen zur Anordnung von Kurzarbeit, teilweise in erheblichem Umfang gekommen. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie heute auf ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.03.2021 hinweisen.
 
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmerin in der Systemgastronomie standen arbeitsvertraglich umgerechnet 14 Urlaubstage pro Jahr zu. Diesen Urlaubsanspruch hatte der Arbeitgeber in Höhe von 11,5 Urlaubstagen gewährt. Die Arbeitnehmerin begehrte nun 2,5 weitere Urlaubstage, die ihr der Arbeitgeber verwehrte. Er berief sich dabei auf die angeordnete Kurzarbeit: Unter anderem hatte sich die Arbeitnehmerin in den Monaten Juni, Juli und Oktober in Kurzarbeit „Null“ befunden. Nach Ansicht des Arbeitgebers führte die Kurzarbeit dazu, dass er den Urlaubsanspruch anteilig kürzen durfte.
 
Das Arbeitsgericht Essen hatte dem Arbeitgeber in seinem Urteil vom 06.10.2020 (Az. 1 Ca 2155/20) Recht gegeben. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte über die Berufung der Arbeitnehmerin zu entscheiden und bestätigte mit seinem Urteil vom 12.03.2021 (Az. 6 Sa 824/20) die erstinstanzliche Entscheidung.
 
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verfasste aber bereits eine Pressemitteilung, der sich Folgendes entnehmen lässt: Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts durfte der Arbeitgeber zumindest für die Monate, in denen für die Arbeitnehmerin Kurzarbeit „Null“ angeordnet worden war, den Jahresurlaubsanspruch um 1/12 kürzen. Der Erholungsurlaub verfolge den Zweck, dass sich der Arbeitnehmer erhole. Dies setze eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit „Null“ seien die gegenseitigen Leistungspflichten, und damit eben auch die Verpflichtung zur Tätigkeit, aufgehoben. Damit sei die Situation vergleichbar mit vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, deren Urlaubsanspruch ebenfalls gekürzt werden könne.
 
Damit vertritt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die gegenteilige Auffassung des DGB-Bundesvorstands, der zu dieser Rechtsfrage am 29.06.2020 ein ausführlich begründetes Positionspapier verfasst hatte. Da eine ausführliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, ist nicht bekannt, wie sich das Urteil zu den Argumenten des DGB verhält.
 
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht sich der Ansicht der vorherigen Gerichte anschließt. Bis dahin ist es für Arbeitgeber aber ratsam, zumindest bei den Mitarbeitern den Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen, die sich für einen ganzen Monat in Kurzarbeit „Null“ befinden. Sollte die zu erwartende Revision der Arbeitnehmerin Erfolg haben, so kann den eigenen Mitarbeitern der gekürzte Urlaubsanspruch wieder gutgeschrieben werden. Hingegen kann überschießend gewährter Urlaub nicht und überschießend gewährtes Urlaubsentgelt nur in Ausnahmefällen und unter sehr strengen Voraussetzungen zurückgefordert werden, sodass von solchen Prozessen eher abzuraten ist.
 
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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