Aus aktuellem Anlass weisen wir auf eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum gesetzlichen Urlaubsanspruch für die Zeit eines vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubs hin.
Nach bisheriger Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht stets den Standpunkt vertreten, dass für die Frage des Bestehens des gesetzlichen Urlaubsanspruchs lediglich maßgebend ist, ob im besagten Zeitraum das Arbeitsverhältnis bestanden hat oder nicht. Selbst im Falle der Vereinbarung von unbezahltem Sonderurlaub z.B. zum Zwecke des Absolvierens einer Weiterbildungsmaßnahme während eines gesamten Kalenderjahrs hat das Bundesarbeitsgericht bislang für dieses Kalenderjahr das Bestehen des vollen gesetzlichen Urlaubsanspruchs bestätigt. Diese Rechtsprechung wurde nun mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2019 (Az. 9 AZR 315/17) ausdrücklich aufgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat sich nun auf den Standpunkt gestellt, dass, befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht. Wir haben darauf hinzuweisen, dass die besagte Entscheidung zu einem Sachverhalt ergangen ist, bei dem sich ein Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahrs in unbezahltem Sonderurlaub befand. Es dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass das Bundesarbeitsgericht aufgrund des Hinweises, wonach auch eine nur teilweise Abwesenheit wegen unbezahlten Sonderurlaubs im Urlaubsjahr zu berücksichtigen ist, den Standpunkt einnimmt, dass der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden kann, sofern der Sonderurlaub ganze Monate beträgt. Unabhängig davon ist es stets möglich, für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden vertraglichen Zusatzurlaub eine entsprechende Regelung im Hinblick auf den unbezahlten Sonderurlaub zu treffen. Sollten Sie zu derartigen Gestaltungen Rückfragen haben, stehen wir Ihnen hierfür selbstverständlich gerne zur Verfügung. Arbeitsrechtsteam Dr. Robert Hartmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Kommentare sind geschlossen.
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