Wir möchten Sie auf eine interessante Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.02.2019, Az. 6 AZR 75/18, zur Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags bei Missachtung des „Gebotes fairen Verhandelns“ hinweisen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in dem zu entscheidenden Fall, in dem der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag für den Arbeitgeber erkennbar in einem körperlich geschwächten Zustand unterschrieben hat, entschieden, dass ein Verstoß gegen das „Gebot fairen Verhandelns“ vorliegt. Bei dem Gebot fairen Verhandelns handelt es sich um eine vertragliche Nebenpflicht im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB, welche die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners vor unzulässiger Beeinflussung schützen und so ein Mindestmaß an Fairness im Rahmen des Vertragsschlusses sichern solle. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei dies dann nicht mehr gewährleistet, wenn eine Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt werde, die eine freie, oder überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwere oder sogar unmöglich mache. Zwar trägt die Beweislast für den Verstoß und die Kausalität derjenige, der sich auf den Vertragsverstoß beruft, somit vorliegend der Arbeitnehmer. Allerdings sind Arbeitgeber gut beraten, solche Verhandlungen und Gespräche durch Protokolle oder Notizen zu dokumentieren und auch weitere Personen hinzuzuziehen, die in einem möglichen Verfahren als Zeugen eingebracht werden können. Für die SHP Anwaltskanzlei Christian von Heyden Rechtsanwalt Kommentare sind geschlossen.
|
Tätigkeitsgebiete | Kooperationspartner | Impressum
Copyright © 2011 – 2023 Anwaltskanzlei SHP Kontakt: [email protected], Tel: 0711 224199-0 Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Mietrecht im Raum Stuttgart, Esslingen und Schwäbisch Hall. Anwaltskanzlei SHP – Die Anwaltskanzlei in Stuttgart
|