Unwirksamkeit einer Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Sinne des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchten wir Sie auf ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig (8 Ca 1122/17) hinweisen, das nunmehr einer Auffassung in der arbeitsrechtlichen Literatur gefolgt ist und bereits dann von einer fehlerhaften Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ausgeht, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung zwar bereits vor Ausspruch der Kündigung aber erst nach seinem Antrag an das zuständige Integrationsamt gemäß § 85 ff. SGB IX beteiligt. Das Arbeitsgericht Leipzig geht davon aus, dass die Absicht des Arbeitgebers gegenüber einem Schwerbehinderten eine Kündigung auszusprechen, bereits dann besteht, wenn er beschlossen hat, beim zuständigen Integrationsamt das Verfahren gemäß §§ 85 ff. SGB IX einzuleiten. Aus diesem Grunde sollten Sie in allen Fällen, in denen Sie beabsichtigen gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern eine Kündigung auszusprechen die Schwerbehindertenvertretung bereits vor Ihrem Antrag an das zuständige Integrationsamt gemäß §§ 85 ff. SGB IX über den von Ihnen beabsichtigten Antrag schriftlich zu informieren. Sollten Sie Fragen hierzu haben, können Sie sich jederzeit an Ihr Arbeitsrechts-Team wenden. Kommentare sind geschlossen.
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