1/8/2023 SozialplanvolumenMit Beschluss vom 14.02.2023 (Az. 1 ABR 28/21) hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Maßstab für die Dotierung von Sozialplänen zu befassen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu bedauerlicherweise keine Höchstgrenze festgelegt, dennoch ist diese Entscheidung unseres Erachtens von Bedeutung.
Nach Auffassung des Bundearbeitsgerichtes hat die Einigungsstelle beim Volumen des Sozialplanes zunächst zu ermitteln welche Leistungen für eine substantielle Milderung der mit der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer entstehenden Nachteile erforderlich sind (Sozialplanbedarf) und sodann die wirtschaftliche Vertretbarkeit als Korrektiv der daraus resultierenden Belastungen für das Unternehmen zu prüfen. Mit dem Sozialplan soll ein Ausgleich oder eine Milderung der wirtschaftlichen Nachteile geschaffen werden, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung voraus-sichtlich entstehen. Hieraus kann man allerdings lesen, dass in Fällen, in denen es bei einer Betriebsänderung keine wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer gibt, diesen auch keinerlei Ausgleich zusteht. So hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.02.2023 auch explizit ausgeführt, dass das Minimum einer Dotierung durchaus auch 0 sein kann. Folgende Aspekte sind für den Ausgleich von Nachteilen zu berücksichtigen:
Wir halten es daher nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes durchaus für vertretbar, dass das Sozialplanvolumen den gesetzlichen Anforderungen bereits genügen dürfte, wenn die Leistungen des Sozialplanes und das Arbeitslosengeld I zusammen den wirtschaftlichen Verlust für den Zeitraum der durchschnittlich zu erwartenden Arbeitslosigkeit finanziell ausgleicht. In diese Richtung hatte das Bundesarbeitsgericht bereits am 24.08.2004 (Az. 1 ABR 23/03) argumentiert. Aus diesem Grunde sollte man bei jeder Betriebsänderung bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit die nach aktueller Arbeitsmarktlage durchschnittlich zu erwartende Dauer der Arbeitslosigkeit erfragen. Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, können Sie sich gerne an Ihr SHP-Arbeitsrechtsteam wenden. Kommentare sind geschlossen.
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