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28/2/2012

Sorgerechtsentzug nach Umgangsverweigerung ?

BVerfG, Beschluss v. 28.02.2012, Az.: 1 BvR 3116/11

Immer wieder wird im gerichtlichen Verfahren diskutiert, ob der betreuende Elternteil tatsächlich den Entzug des Sorgerechts riskiert, wenn der Umgang verweigert wird.​

Dies ist grundsätzlich zu bejahen, weil durch die grundsätzliche Umgangsverweigerung die Erziehungsfähigkeit stark in Frage gestellt ist und diese Vorgehensweise vermuten lässt, dass dem betreuenden Elternteil die Bindungstoleranz fehlt. Er nicht tolerieren, wenn das Kind auch zum nicht betreuenden Elternteil eine enge Bindung hat.
Der Sorgerechtsentzug bei Umgangsverweigerung ist jedoch eine für das Kind ausgesprochen einschneidende Maßnahme, die sehr wohl abgewogen werden will.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem aktuellen Beschluss vom 28.02.2012 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass eine Entziehung der elterlichen Sorge nur dann geboten ist, wenn andernfalls mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung des Kindes zu erwarten ist. Eine reine Gefährdung ohne eine Konkretisierung der Gefahr genügt nicht.

Das Bundesverfassungsgericht trägt damit dem Gedanken Rechnung, dass im Falle einer Sorgerechtsentziehung zwar der betreuende Elternteil entsprechend gemaßregelt wäre, dass aber wesentlich höherrangig die Auswirkung dieser entscheidenden Maßnahme für das Kind gesehen werden muss. Das Kind verliert sein Zuhause und wird woanders untergebracht, beispielsweise in einer Pflegefamilie.

Es gilt genau abzuwägen, ob dies nicht für das Kind – und nur um dieses geht es hier – schlimmer ist, als es in der Obhut des betreuenden Elternteiles zu belassen. Wenn dieser zwar eine gewisse Erziehungsungeeignetheit zeigt, gleichwohl aber ansonsten fürsorglich mit dem Kind umgeht, dann ist der Sorgerechtsentzug trotz Fehlverhaltens des betreuenden Elternteils nicht das Mittel der Wahl.
​
Wenn eine solche Maßnahme ergriffen werden sollte, ist also strickt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zumeist sind mildere Mittel angezeigt, etwa die Verhängung von Ordnungsmitteln oder aber die Einrichtung einer sogenannten Umgangspflegschaft.

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