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Aktuelles

24/7/2017

"Scheinpraktikum" -  Praktikantenverhältnis ein verstecktes Arbeitsverhältnis?

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (6 Sa 1787/15) zur Kenntnis bringen. Das Landesarbeitsgericht Brandenburg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Praktikantenverhältnis ein verstecktes Arbeitsverhältnis darstellt.

Die Leitsätze des Urteils des Landesarbeitsgerichts Brandenburg lauten wie folgt:
  1. Ein „Praktikum“ ist nur dann kein Arbeitsverhältnis, wenn ein Ausbildungszweck im Vordergrund steht“. Diese Rechtsprechung schließt sich auch an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.03.2003 an.

  2. Praktika von bereits fertigen Absolventen eines einschlägigen Studiums, die lediglich dem Einstieg in den Arbeitsmarkt dienen, jedoch überwiegend mit üblichen Arbeitsaufgaben von Arbeitnehmern verbunden sind, sind Scheinpraktika und Arbeitsverhältnisse.

  3. Ein „Praktikant“ ist für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses darlegungs- und beweispflichtig. Zu einen Gunsten können jedoch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast greifen.

  4. Enthält ein „Praktikanten-Vertrag“ typische Arbeitnehmerpflichten, insbesondere eine tägliche Anwesenheitspflicht von 8 Stunden und eine Tätigkeit nach Weisung eines Mitarbeiters des Vertragspartners, trifft den Vertragspartner (sprich den Arbeitgeber) die sekundäre Darlegungs- und Beweislast, das ein Ausbildungszweck überwiegt und worin sich das „Praktikum“ von einem Berufsanfänger-Arbeitsverhältnis unterscheidet.

  5. Es liegen die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Vergütung, zumindest in Form eines wucherähnlichen Geschäftes im Sinne des § 138 Absatz 1 BGB vor, wenn für eine überwiegend Redakteurinnentätigkeit die vereinbarte Praktikumsvergütung 400,00 € beträgt, der Bezugslohn für Redakteurinnen des einschlägigen und im betreffenden Wirtschaftszweig üblichen Tarifvertrags jedoch bei über 3.000,00 € liegt.  Aufgrund eines besonderen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung ist in diesem Fall eine „verwerfliche Gesinnung“ des Arbeitgebers zu vermuten.

Unser Tipp: Beim Abschluss von Praktikantenverträgen sollte daher darauf geachtet werden, dass die Praktikanten-Verträge entweder ein Pflichtpraktikum einer Universität oder einer Fachhochschule enthalten oder falls dies nicht der Fall sein sollte – dürfen die Praktikanten nicht wie ein Arbeitnehmer  im Betrieb eingesetzt werden, insbesondere dürfen sie nicht in Vollzeit eingesetzt werden und die gleichen Tätigkeiten durchführen, wie ein „Nichtpraktikant“.

Für das Arbeitsrechtsteam der Anwaltskanzlei SHP Jürgen Schmitt, Rechtsanwalt

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