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Aktuelles

8/1/2021

Schadensersatz wegen unterlassener Zielvereinbarung

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie auf ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts München hinweisen, das die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Schadensersatz wegen unterlassener Zielvereinbarung nahtlos fortsetzt. In den Urteilsgründen wird insbesondere auch dazu Stellung genommen, ob sich ein Arbeitgeber gegebenenfalls entlasten kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag verpflichtet hat, dem Arbeitnehmer unter der Bedingung einen Bonus zu zahlen, dass dieser die vereinbarten oder vorgegebenen Ziele erreicht, und eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die vom Arbeitnehmer innerhalb einer Zielperiode zu erreichenden Zielen nicht zu Stande kommt oder eine Vorgabe des Arbeitgebers schuldhaft nicht erfolgt.

Hat der Arbeitgeber schuldhaft kein Gespräch mit dem Arbeitnehmer über eine Zielvereinbarung geführt, ist der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus bei der abstrakten Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB Grundlage für die Ermittlung des dem Arbeitnehmer zu ersetzenden Schadens.

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Solche besonderen Umstände sind allerdings vom Arbeitgeber darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen.

Der Arbeitgeber kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass er vorträgt, die Fachvorgesetzten seines Unternehmens würden ihrer Verpflichtung zum Abschluss einer Zielvereinbarung nicht nachkommen. Das Landesarbeitsgericht München führt hierzu aus, dass der Arbeitgeber die Fachvorgesetzten, die mit der Aufgabe der Zielsetzung betraut sind, gegebenenfalls mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen anhalten könne, ihren Aufgaben nachzukommen. Somit bleibt es beim Grundsatz, dass der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig bleibt und eine Entlastung nur in seltenen Fällen möglich ist.

Sollten Sie Fragen betreffend diesen Themenkomplex haben, können Sie sich gerne an unser Arbeitsrechtsteam wenden. Bleiben Sie gesund!

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