Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 04.07.2011 (8 Sa 726/11) hinweisen.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte über den Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der von diesem damit begründet wurde, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer kein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat. Gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist der Arbeitgeber in Fällen, in denen der Arbeitnehmer länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war, verpflichtet, ein betriebliches Präventionsverfahren (Betriebliches Eingliederungsmanagement) durchzuführen. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist keine „Kann-Vorschrift“, sondern erhält eine zwingende Verpflichtung des Arbeitgebers. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat aus dieser Verpflichtung des Arbeitgebers gefolgert, dass in Fällen, in denen der Arbeitgeber beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX es unterlässt ein solches Betriebliches Eingliederungsmanagementverfahren durchzuführen, ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gemäß § 280 BGB in Betracht kommt. Weiter hat das Landesarbeitsgericht Hamm den § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen. Nachdem es in letzter Zeit häufiger zu Schadensersatzklagen von Arbeitnehmern kommt, die sich auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm berufen, raten wir Ihnen an, das Betriebliche Eingliederungsmanagement so zeitnah als möglich durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorliegen. Sollten Sie diesbezüglich noch Fragen haben, können Sie sich jeder Zeit an unser Arbeitsrechtsteam wenden. Jürgen Schmitt Rechtsanwalt Kommentare sind geschlossen.
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