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Aktuelles

7/11/2016

Schadensersatz bei fehlender Zielvereinbarung

Schadensersatzanspruch, Arbeitnehmers gemäß § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB

Im Rahmen unserer Mandantenrundschreiben erlauben wir uns, Sie auf ein interessantes Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg zur Schadensersatzpflicht eines Arbeitgebers bei nicht getroffener Zielvereinbarung hinzuweisen. In dem zu entscheidenden Fall wurde zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine Regelung getroffen, in der diese sich verpflichtet haben jedes Jahr für das Folgejahr eine Zielvereinbarung abzuschließen. 

In dem zu entscheidenden Fall hatten beide Parteien bewusst darauf verzichtet für das nächste Kalenderjahr eine neue Vereinbarung zu schließen. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer sind aktiv geworden.
Der Arbeitnehmer hat dann aber eine Schadensersatzklage erhoben und das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat die Schadensersatzklage für begründet erachtet. 

Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass bei der Unterbreitung eines Zielvereinbarungsangebotes eine gegenseitige Rücksichtsnahmeverpflichtung besteht. Somit muss ein Arbeitgeber ein Angebot unterbreiten, das billigem Ermessen entspricht.

Unterbreitet ein Arbeitgeber überhaupt kein Angebot, kann dies bereits zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB führen. 

Aus diesem Grunde sollte so zeitnah als möglich dem Arbeitnehmer spätestens zu Jahresanfang eine konkrete Zielvereinbarung vorgelegt, bzw. die Zielvereinbarung mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen werden.

Nach unserem Dafürhalten könnte bereits das lange Zuwarten mit der Vorlage einer Zielvereinbarung, beispielsweise erst Mitte des Jahres zu einem Schadensersatzanspruch führen, da der Arbeitnehmer argumentieren könnte, er könne seine Ziele bereits deshalb nicht mehr erreichen, weil ihm diese erst im 2. Quartal des Jahres genannt worden sind. ​

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