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Aktuelles

23/4/2015

Rücktritt bei fehlender Verkehrssicherheit eines als "TÜV neu" verkauften Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 15.04.2015, Az. VIII ZR 80/14

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 15.04.2015 mit der Frage zu befassen, ob ein sofortiger Rücktritt gerechtfertigt ist, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug mit „TÜV neu“ kauft und das Fahrzeug Mängel aufweist, die eine Erteilung der TÜV-Plakette nicht rechtfertigt.

Der Kläger hatte von dem beklagten Gebrauchtwagenhändler ein 13 Jahre altes Fahrzeug gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung „HU neu“ war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden.

Am Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach. Die Klägerin ließ das Fahrzeug untersuchen und erklärte mit Schreiben vom 30. August 2012 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen der bei der Untersuchung festgestellten erheblichen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Korrosion an den Bremsleitungen. Der Beklagte bestritt eine arglistige Täuschung und wandte ein, dass die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe und der Rücktritt deshalb unwirksam sei.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage der Käuferin hatte in allen Instanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof sah den Anspruch jedenfalls aufgrund des hilfsweise erklärten Rücktritts als begründet an. Das gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte. Der Kläger war deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für ihn unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände hat der Kläger nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und musste, so das Urteil des BGH, sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.

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