Nach der bislang geltenden Rechtsprechung ist davon ausgegangen worden, dass dienstlich veranlasste Reisen, die ein Arbeitnehmer außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit unternimmt und während denen er keine Arbeitsleistungen im eigentlichen Sinne verrichtet, keine vergütungspflichtige Arbeitszeiten, mithin keine Mehrarbeit darstellen. Etwas anderes galt nur dann, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise während einer Zugfahrt nach Ablauf seiner regelmäßigen Arbeitszeit Arbeiten wie das Bearbeiten von Dokumenten oder das Lesen dienstlicher Unterlagen vornimmt.
In einer aktuellen Entscheidung vom 17.10.2018, von der bislang lediglich die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts veröffentlich ist, hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung modifiziert. Im dortigen Fall wurde ein Mitarbeitnehmer vorübergehend nach China entsendet und der Arbeitgeber bezahlte für die Reisezeit die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für acht Stunden pro Tag. Der Arbeitnehmer klagte nun auf Vergütung seiner gesamten Reisezeit, die den Umfang von acht Stunden überschritt. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass bei einer vorübergehenden Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten sind. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Klasse anfällt. Zwar bleibt noch die vollständige Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten und zu prüfen. Jedoch ist davon auszugehen, dass künftig Reisezeiten unabhängig davon, ob sie während oder nach Beendigung der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht werden, als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten sind. Offen ist derzeit noch, ob Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit – vergleichbar mit Rufbereitschaftszeiten – durch eine Pauschale geringer vergütet werden können. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich durch diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nichts daran ändert, dass Reisezeiten, während denen der Mitarbeiter keine Arbeitsleistungen erbringt, nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu bewerten sind und daher bei der Berechnung der zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden nicht berücksichtigt werden. Für ergänzende Nachfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Für Ihr Arbeitsrechtsteam Dr. Robert Hartmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Kommentare sind geschlossen.
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