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Aktuelles

3/1/2015

Mindestlohngesetz

Haftungsrisiken bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz

Mit Wirkung zum 01.01.2015 wird flächendeckend das Mindestlohngesetz eingeführt.

Hierdurch werden Unternehmen aller Branchen, die Dritte mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, damit konfrontiert, dass sie gegenüber den Mitarbeitern des beauftragten Vertragspartners für die Zahlung des Mindestentgelts durch ihren Arbeitgeber haften.
Verstößt ein Subunternehmer gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns, greift eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers ein. Dieser haftet nach der gesetzgeberischen Konzeption bewusst wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (vgl. § 14 AEntG i.V.m. § 13 MiLoG).
Der Auftraggeber kann damit von den Mitarbeitern seines Vertragspartners dann, wenn diese Löhne unterhalb des Mindestlohns erhalten, unmittelbar auf Zahlung des Nettoentgelts in Anspruch genommen werden.
Diese Rechtsfolge wird vom Gesetzgeber damit begründet, dass ein Anreiz für den Auftraggeber geschaffen werden soll, lediglich mit korrekt handelnden Subunternehmern zusammenzuarbeiten.
Die nach der gesetzgeberischen Konzeption bewusst verschuldensunabhängig ausgestaltete Bürgenhaftung des Auftragsgebers entfällt selbst dann nicht, wenn dieser nachweisen kann, dass er keine Kenntnis davon hatte, dass der Subunternehmer seinen Mitarbeitern einen geringeren als den gesetzlichen Mindestlohn zahlt.
Dies kann eventuell sogar dazu führen, dass der Auftraggeber sogar für Verstöße gegen die Mindestlohnvorgaben durch Subunternehmer seines Vertragspartners haftet.
Um eine solche „Kettenhaftung“ zu vermeiden bzw. das insoweit bestehende Risiko vertraglich aufzufangen, sollte vertraglich die Beauftragung weiterer Subunternehmer ausgeschlossen werden oder zumindest von einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers abhängig gemacht werden.
Die Haftung des Auftraggebers kann auch nicht abbedungen werden. Sie ergibt sich als zwingende Konsequenz aus dem Verweis in § 13 MiLoG auf § 14 AEntG.
Ein Ausschluss der Haftung gegenüber den Mitarbeitern eines Subunternehmers, der seine Mitarbeiter unterhalb der Mindestlohngrenze bezahlt, ist damit nicht möglich.
Wer von einer potentiellen Mindestlohnhaftung für die Arbeitnehmer von Subunternehmern betroffen ist, sollte daher bei der Vertragsgestaltung auf das Haftungsrisiko reagieren, damit für den Fall der Inanspruchnahme durch Mitarbeiter des Subunternehmers von diesem Regress gefordert werden kann.

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