Sehr geehrte Damen und Herren,
eine höchst aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass sich die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur mehrfachen sachgrundlosen Befristung ändern wird. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese gesetzliche Regelung hatte zur Folge, dass für Arbeitgeber, die mit neu einzustellenden Mitarbeitern ein ohne Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren wollten, das hohe Risiko bestand, dass der betreffende Mitarbeiter bereits vor vielen Jahren einmal im Unternehmen beschäftigt war, was mittlerweile nicht mehr überprüfbar ist, und aus diesem Grund keine Sicherheit gegeben war, dass die sachgrundlose Befristung tatsächlich wirksam ist. Infolgedessen sah sich das Bundesarbeitsgericht veranlasst, diese gesetzliche Regelung dahingehend auszulegen, dass eine sachgrundlose Befristung lediglich dann nicht möglich ist, wenn innerhalb der letzten drei Jahre mit dem betreffenden Mitarbeiter bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit mehreren Entscheidungen vom 06.06.2018 festgestellt, dass diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht nicht verfassungsgemäß ist. Da in § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG kein Anhaltspunkt dahingehend enthalten ist, dass der Gesetzgeber eine derartige Drei-Jahres-Frist beabsichtigt hatte, übergeht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Dadurch werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Infolgedessen liegt nunmehr wieder die Situation vor, dass damit zu rechnen ist, dass jegliche Vorbeschäftigung die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung ausschließt. Das Bundesverfassungsgericht sieht insoweit die Möglichkeit, hiervon Ausnahmen zu machen, wenn und soweit die Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war und von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Das können bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit sein, die Tätigkeit von Werkstudierenden oder die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren. Nur in solchen Fällen sind die Fachgerichte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angehalten, den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einzuschränken. Im Ergebnis bedeutet dies, dass nunmehr grundsätzlich wieder das Verbot einer sachgrundlosen Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung gilt. Von diesem Verbot kann die Arbeitsgerichtsbarkeit jedoch in den vom Bundesverfassungsgericht genannten besonderen Fällen Ausnahmen erlauben. Für Ihr Arbeitsrechtsteam Dr. Robert Hartmann Rechtsanwalt Kommentare sind geschlossen.
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