In letzter Zeit häufen sich Anfragen unserer Mandantschaft, wie mit dem Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers umzugehen ist, der sich in Elternzeit befindet. Hierzu möchten wir Sie explizit auf § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld hinweisen.
Hiernach kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Die Frage, wann die Kürzung zu erfolgen hat, wurde kürzlich vom Bundesarbeitsgericht entschieden. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass die Kürzung des Erholungsurlaubs um Zeiten der Elternzeit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat. Eine spätere Kürzung sei nicht möglich. Schließt beispielsweise ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag bzw. kündigt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und der Arbeitgeber hat bis zum Beendigungszeitpunkt dem Arbeitnehmer nicht mitgeteilt, dass er den Erholungsurlaub um Zeiten der Elternzeit kürzt, ist der Arbeitgeber zur Abgeltung des Erholungsurlaubs verpflichtet. Aus diesem Grunde würden wir Ihnen anraten, die Kürzung des Erholungsurlaubes um Zeiten der Elternzeit jeweils zum Jahresende - spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Beendigung des Erziehungsurlaubs - vorzunehmen. Es reicht hier aus, wenn dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin mitgeteilt wird, dass der Erholungsurlaub um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit gekürzt wird. Eine konkrete Berechnung des gekürzten Urlaubes ist in diesem Schreiben nicht erforderlich. Sollten Sie hierzu Rückfragen haben, können Sie sich jederzeit wieder an Ihr Arbeitsrechtsteam wenden. Für die Anwaltskanzlei SHP Jürgen Schmitt Rechtsanwalt Kommentare sind geschlossen.
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