Anwaltskanzlei SHP
  • Startseite
  • Fachgebiete
    • Arbeitsrecht >
      • Arbeitsrecht Arbeitgeber >
        • Unterstützung von Unternehmen
        • Beratung in personellen Angelegenheiten
        • Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen
        • Einigungsstellenverfahren
        • Verfahren vor den Arbeitsgerichten
        • In-House-Seminare
      • Arbeitsrecht Leitende Angestellte
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer >
        • Kündigungsrecht
        • Abfindungsvereinbarungen
        • Arbeitsvertragsrecht
        • Betriebliche Altersversorgung
        • Aufhebungs- und Abwicklungsverträge
        • Kollektives Arbeitsrecht
        • Sportarbeitsrecht
    • Familienrecht >
      • Scheidung
      • Ehevertrag
      • Rechtsgeschäfte Familienangehörige
    • Wohnungseigentumsrecht
    • Mietrecht
    • Grundstücksrecht >
      • Maklerrecht
    • Erbrecht >
      • Unternehmensnachfolge
      • Begleitende Rechtsfragen
    • Wirtschaftsrecht
    • Mediation
    • Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
    • Jagdrecht
    • Datenschutz
    • Compliance
  • Rechtsanwälte
    • Jürgen Schmitt
    • Dr. Robert Hartmann
    • Angelika Protte
    • Martin Schirmer
    • Christian von Heyden
    • Dieter Schenk
    • Anette Muschalle
    • Jürgen Beneke
  • Karriere
  • Aktuelles
    • SHP hat einen weiteren Partner
    • 20 Jahre SHP
    • Bärenpark
    • Sonstige soziale Projekte
    • Sportsponsoring
  • Kontakt
    • Stuttgart
    • Esslingen
    • Schwäbisch Hall
    • beA
    • Kooperationspartner
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Startseite
  • Fachgebiete
    • Arbeitsrecht >
      • Arbeitsrecht Arbeitgeber >
        • Unterstützung von Unternehmen
        • Beratung in personellen Angelegenheiten
        • Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen
        • Einigungsstellenverfahren
        • Verfahren vor den Arbeitsgerichten
        • In-House-Seminare
      • Arbeitsrecht Leitende Angestellte
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer >
        • Kündigungsrecht
        • Abfindungsvereinbarungen
        • Arbeitsvertragsrecht
        • Betriebliche Altersversorgung
        • Aufhebungs- und Abwicklungsverträge
        • Kollektives Arbeitsrecht
        • Sportarbeitsrecht
    • Familienrecht >
      • Scheidung
      • Ehevertrag
      • Rechtsgeschäfte Familienangehörige
    • Wohnungseigentumsrecht
    • Mietrecht
    • Grundstücksrecht >
      • Maklerrecht
    • Erbrecht >
      • Unternehmensnachfolge
      • Begleitende Rechtsfragen
    • Wirtschaftsrecht
    • Mediation
    • Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
    • Jagdrecht
    • Datenschutz
    • Compliance
  • Rechtsanwälte
    • Jürgen Schmitt
    • Dr. Robert Hartmann
    • Angelika Protte
    • Martin Schirmer
    • Christian von Heyden
    • Dieter Schenk
    • Anette Muschalle
    • Jürgen Beneke
  • Karriere
  • Aktuelles
    • SHP hat einen weiteren Partner
    • 20 Jahre SHP
    • Bärenpark
    • Sonstige soziale Projekte
    • Sportsponsoring
  • Kontakt
    • Stuttgart
    • Esslingen
    • Schwäbisch Hall
    • beA
    • Kooperationspartner
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
Search by typing & pressing enter

YOUR CART

Aktuelles

7/5/2024

Keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei mutwilligen Beauftragungen von Rechtsanwälten durch den Betriebsrat

Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 24.01.2024. In diesem Beschlussverfahren hat unsere Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen vertreten, dessen Betriebsrat der Auffassung war, dass er jederzeit und auch ohne konkreten Anlass einen Rechtsanwalt beauftragen dürfe, dessen Kosten sodann auch der Arbeitgeber zu zahlen habe.

Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Folgendes ausgeführt:

Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ein Beurteilungsspielraum zu. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat jedoch nicht allein anhand seines subjektiven Bedürfnisses vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsrats einerseits und den berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen.

Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflichten nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten.

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt daher bei einer offensichtlich aussichtslosen und mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird. Der Betriebsrat darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleichgeeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei der Rechtsverfolgung des Betriebsrats darf insbesondere nicht dazu benutzt werden, den Arbeitgeber zum Nachgeben an anderer Stelle anzuhalten. Wählt der Betriebsrat unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeiten bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg, ist die gewählte Form der Rechtsdurchsetzung insoweit mutwillig. Er muss dann nur die Kosten für die Rechtsverfolgung des Betriebsrats tragen, die dieser für erforderlich halten durfte.

Es ist äußerst erfreulich, dass das Landesarbeitsgericht hier dem Betriebsrat, der der Auffassung war, dass er mehr oder weniger nur über seinen Anwalt mit dem Arbeitgeber spricht, hier ein Riegel vorgeschoben wurde.

Kommentare sind geschlossen.

    Kategorien

    Alle Allgemein Arbeitsrecht Familienrecht Mietrecht Straßenverkehrsrecht

    RSS-Feed

Tätigkeitsgebiete | Kooperationspartner | Impressum
Copyright © 2011 – 2023 Anwaltskanzlei SHP

Kontakt: [email protected],  Tel: 0711 224199-0
Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht,
Familienrecht und Mietrecht im Raum Stuttgart, Esslingen und
Schwäbisch Hall.
Anwaltskanzlei SHP – Die Anwaltskanzlei in Stuttgart
Quicklinks
Arbeitsrecht
Familienrecht
Mietrecht​
​Jagdrecht
​

Bild
Sonstiges
Jobs + Karriere
Aktuelles
Soziales Engagement
Datenschutzerklärung
​Impressum
Bild