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5/8/2015

Keine betriebliche Übung bei Raucherpausen

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 05.08.2015, Az. 2 Sa 132/15

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat im August 2015 ein wohl einschneidendes Urteil betreffend das Thema „betriebliche Übung“ gefällt. 
​
In dem zu entscheidenden Fall war es im Betrieb des Unternehmens Usus, dass die Arbeitnehmer Ihren Arbeitsplatz verlassen, ohne sich am Zeiterfassungsgerät aus- und einzustempeln, um an einer Raucherinsel, in deren Nähe sich auch ein Zeiterfassungsgerät befand, zu rauchen.
Das Unternehmen hatte zunächst ihren Mitarbeitern in zwei Betriebsanweisungen untersagt, in den Produktionshallen, in der Kantine und in den Aufenthaltsräumen zu rauchen und das Rauchen nur noch an den ausgewiesenen Raucherinseln erlaubt.

Im Jahr 2013 wurde den Arbeitnehmern dann mitgeteilt, dass sie beim Entfernen vom Arbeitsplatz das nächstgelegene Zeiterfassungsgerät zu nutzen haben. Dies wurde sogar in einer Betriebsvereinbarung verankert.

2013 zog das Unternehmen den rauchenden Mitarbeitern die Raucherpausen von der Arbeitszeit und der Vergütung ab. Hiergegen klagte einer der Mitarbeiter.

​Das Landesarbeitsgerichts Nürnberg führte in seiner Entscheidung aus, dass das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung in der Regel nur bei Geldleistungen und im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung herangezogen werden könne. Relevant sei die Nähe der Leistung zum Austauschverhältnis. Im Bereich der Organisation des Betriebs und der Ausübung des Direktionsrechtes könne im Zweifel nicht angenommen werden, dass sich der Arbeitgeber für die Zukunft binden wolle und somit könne auch keine betriebliche Übung eintreten.

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