21/3/2023 Keine Anscheinsvollmacht bei nur vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneter BetriebsvereinbarungWir möchten Sie auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 08.02.2002-1 AZR 233/21 hinweisen. In dem streitgegenständlichen Fall ging es darum, ob eine Betriebsvereinbarung, die nur vom Betriebsrat unterschrieben worden ist und bei der ein entsprechender Beschluss des Betriebsrats fehlte, dennoch wirksam sei.
Hier hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden unter eine Betriebsvereinbarung bei fehlendem Betriebsratsbeschluss keine Anscheinsvollmacht begründet und der Arbeitgeber nicht auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertrauen darf. Die rechtsgeschäftlichen Vorschriften BGB seien weder direkt noch analog hierauf anzuwenden. Allerdings sei eine nachträgliche Genehmigung des Betriebsrats möglich. Wir raten Ihnen daher an, insbesondere bei wichtigen Betriebsvereinbarungen wie bspw. bei einem Interessenausgleich und/oder einem Sozialplan, bzw. bei der Einführung von Kurzarbeit, sich jeweils eine Kopie des Beschlusses des Betriebsrats vorlegen zu lassen, aus der sich ergibt, dass der Betriebsrat über die Betriebsvereinbarung abgestimmt und diese beschlossen hat. Kommentare sind geschlossen.
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