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16/4/2024

Kein Recht auf Nichterreichbarkeit in der Freizeit

Das Bundesarbeitsgericht hatte hier einen Fall zu entschieden, in dem der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer während dessen freien Tages den Dienstbeginn für den nächsten Tag mitgeteilt hat. Der Arbeitnehmer stellte sich hier auf den Standpunkt, er müsse in der Freizeit nicht erreichbar sein und daher könnte er auch an einem freien Tag keine Weisung erhalten. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht Folgendes entschieden:

Wird nach einer betrieblichen Regelung des Arbeitgebers eine unkonkret geplante Schicht erst am Vortag zeitlich hinsichtlich Dienstbeginns und Einsatzort konkretisiert, muss der Arbeitnehmer dies zur Kenntnis nehmen und seinen Dienstbeginn am Folgetag daran ausrichten, selbst wenn er am Vortag frei hat und nicht im Dienst ist. Ein Recht auf Nichterreichbarkeit in der Freizeit gibt es nicht. Die Pflicht zur Kenntnisnahme der Dienstplankonkretisierung ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB.

​Sollten Sie noch Rückfragen haben, können Sie sich gerne an unser Arbeitsrechtsteam wenden.

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