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Aktuelles

22/5/2024

Kein Annahmeverzugsanspruch des aus krankheitsbedingten Gründen gekündigten Mitarbeiters trotz erfolgreicher Kündigungsschutzklage

Ich möchte Sie auf eine äußerst interessante Entscheidung des Arbeitsgerichtes Schwerin hinweisen, die wir im April dieses Jahres für unsere Mandantschaft erwirkt haben.

Konkret ging es um einen Mitarbeiter, der aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit nur noch außerordentlich kündbar war. Aufgrund seiner hohen Fehlzeiten jeweils 75 Tage in den letzten vier Kalenderjahren) haben wir dennoch den Versuch unternommen eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Bedauerlicherweise war die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers letztendlich beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich. Wir hatten dann beschlossen diesem Arbeitnehmer nach Abschluss der 1. Instanz keine Prozessbeschäftigung anzubieten, sondern diesen bis zur Rechts-kraft in der 2. Instanz nicht weiter zu beschäftigen, was für den Fall, dass der Arbeitnehmer auch im Kündigungsschutzprozess in der 2. Instanz obsiegt, zu erheblichen Annahmeverzugsansprüchen (für ca. ein Jahr] geführt hätte. In diesem Falle haben wir bzw. der Personalleiter unserer Mandantin dem Arbeit-nehmer monatlich eine Vielzahl von Stellenangeboten übersandt, die zum einen die gleiche Tätigkeit des Arbeitnehmers beinhalteten und zum anderen auch „heimatnah" waren. Der Arbeitnehmer hat sich auf keine dieser Stellen beworben und sich in seinem Annahmeverzugsprozess darauf berufen, dass er sich nicht auf neue Stellen bewerben müsse, da es unrealistisch sei, dass er für die Dauer von ca. neun bis zwölf Monaten ein befristetes Arbeitsverhältnis begründen könne.

Nachdem im Kammertermin der Kläger schlussendlich erklärte, dass er überhaupt keine Bemühungen unternommen habe, um sich zu bewerben, da er davon ausgegangen sei, dass er im Kündigungsrechtsstreit letztendlich obsiegen werde, hat ihm die Vorsitzende Richterin mitgeteilt, dass dies ein erhebliches Mitverschulden sei, das seinen Annahmeverzugsanspruch nicht nur mindert, sondern ausschließt.

Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass dieser Mitarbeiter für ca. elf Monate keinerlei Vergütung zu beanspruchen hat, obwohl er im Kündigungsschutzprozess in 2. Instanz letztendlich obsiegt hat.

Wir raten Ihnen daher in Zukunft an, insbesondere in Fällen, in denen ein Rechtsstreit einen längeren Zeitraum dauert, bzw. dauern kann, den gekündigten Mitarbeitern immer wieder Stellenangebote aus Portalen wie StepStone, Indeed, u. a. zu unterbreiten.

Dies kann in Fällen, in denen der Arbeitgeber letztendlich den Kündigungsrechtsstreitverlieren sollte, immerhin dazu führen, dass der Annahmeverzugsanspruch des Mitarbeiters gemindert wird oder evtl. sogar ausgeschlossen ist.

​Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an unser Arbeitsrechtsteam wenden.

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