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18/12/2014

Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zum BEM

Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 18.12.2014, Az. 5 Sa 518/14

In der betreiblichen Praxis kommte es mittlerweile recht häuftig vor, dass Arbeitnehmer bei Gesprächen mit der Arbeitgeberseite im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) die Teilnahme eines Rechtsanwalts wünschen oder zum Gespräch direkt mit diesem erscheinen. Für Arbeitgeber, die dies aus verständlichen Gründen nicht dulden wollen, stellt sich die Frage, ob sie die Teilnahme des Rechtsanwaltes zulassen müssen oder ob sie dies verweigern können.
Das Landesarbeitsgericht Mainz (Urteil vom 18.12.2014 – Az.: 5 Sa 518/14) hat nunmehr zu dieser Frage eine gewisse Rechtsklarheit geschaffen.
​
Das Landesarbeitsgericht Mainz hat einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Rechtsbeistands verneint. Ein solcher Anspruch solle sich insbesondere nicht aus § 84 Abs. 2 SGB IX ergeben. Diese Norm sehe lediglich die Hinzuziehung des Betriebs- oder Personalrats, des Schwerbehindertenvertreters, gegebenenfalls des Werks- / oder Betriebsarztes sowie von Mitarbeitern von Servicestellen der Rehabilitationsträger oder der Integrationsämter vor. Der Gesetzgeber habe daher das Problem erkannt, dass externer Sachverstand in einem BEM erforderlich sein könnte, aber bewusst auf die Aufnahme von Rechtsanwälten in die Gruppe der hinzuzuziehenden Personen verzichtet.


In diesem Urteil hat das Landesarbeitsgericht Mainz allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob extreme Ausnahmefälle die Hinzuziehung eines Anwalts rechtfertigen können.

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