17/2/2011 GoodwillBGH, Urteil vom 09.02.2011, Az. XII ZR 40/09:Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis fällt als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich:
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der der Goodwill einer freiberuflichen Praxis als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Dies setzt allerdings eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. In oben genanntem Verfahren ging es beim Zugewinnausgleich zuletzt um die Bewertung des hälftigen Gesellschaftsanteils des Ehemannes an einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis. Der BGH hat hier klar gestellt, dass die Bewertung der Praxis aus zwei Wertfaktoren besteht, dem Substanzwert der Praxis und dem sogenannten Goodwill als immaterieller Vermögenswert. Hierzu zählen unter anderem ein günstiger Standort der Praxis, der Kundenstamm, die Konkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, sofern sie theoretisch auf einen Nachfolger übertragbar wären und daher einen eigenen Marktwert haben. Dem Goodwill kann damit gegenüber dem nicht näher definierten Substanzwert eine entscheidende Rolle bei der Wertbemessung einer freiberuflichen Praxis zufließen. Kommentare sind geschlossen.
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