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Aktuelles

28/7/2023

Gleichzeitige Ausübung der Ämter Betriebsratsvorsitz und Datenschutzbeauftragter

Aus aktuellem Anlass aufgrund einer Angelegenheit, mit der auch unsere Kanzlei befasst war, möchten wir Sie auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hinweisen, in der sich dieses damit befassen musste, ob ein Betriebsratsvorsitzender gleichzeitig zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat hier entschieden, dass der Vorsitz im Betriebsrat einer Wahrnehmung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten typischerweise entgegensteht und der Arbeitgeber in aller Regel berechtigt ist, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG zu widerrufen. Begründet wird dies vom Bundesarbeitsgericht damit, dass die Zuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten in Frage stehen könne, wenn Interessekonflikte drohen. Dies sei bei Betriebsratsvorsitzenden grundsätzlich der Fall, da dem Betriebsrat personenbezogene Daten nur zu Zwecken zur Verfügung gestellt werden, die das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorsehe (vgl. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 06.06.2023 9AZR 383/19).
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Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, können Sie sich gerne an Ihr SHP-Arbeitsrechtsteam wenden.

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