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Aktuelles

9/8/2023

Fristen bei der Anhörung des Betriebsrats zu einer Kündigung

aus gegebenem Anlass möchten wir Sie auf ein etwas älteres, für die arbeitsrechtliche Praxis in einer Personalabteilung aber umso bedeutsameres Urteil vom 25.05.2016 (Az. 2 AZR 345/15) hinweisen.

Durch das in § 102 BetrVG ausgestaltete Beteiligungsverfahren wird dem Betriebsrat vor dem Kündigungsausspruch eine Einflussnahme auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers eingeräumt. Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, muss er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen (§ 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Innerhalb derselben Frist kann der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung aus den in § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend aufgezählten Gründen widersprechen. Eine vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam.

Der Betriebsrat muss mit seiner Äußerung allerdings nicht bis zum Fristablauf warten. Er kann bereits vor diesem Zeitpunkt zur mitgeteilten Kündigungsabsicht des Arbeitgebers abschließend Stellung nehmen. Das Beteiligungsverfahren ist mit Eingang einer solchen Äußerung vorzeitig beendet und der Arbeitgeber kann die Kündigung umgehend erklären.

Einer Äußerung des Betriebsrats während des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG kommt indes nur fristverkürzende Wirkung zu, wenn ihr der Arbeitgeber unzweifelhaft entnehmen kann, dass es sich um eine abschließende Stellungnahme handelt. Erklärt der Betriebsrat dies nicht ausdrücklich, ist der Inhalt seiner Mitteilung durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Diese muss eindeutig ergeben, dass der Betriebsrat sich bis zum Ablauf der Anhörungsfrist nicht noch einmal - und sei es „nur“ zur Ergänzung der Begründung seiner bereits eröffneten Entschließung - äußern möchte. Der Arbeitgeber muss aufgrund der bisherigen Äußerung des Betriebsrats davon ausgehen können, dieser werde unter keinen Umständen mehr tun als bereits geschehen.

Für die Annahme einer vorfristig abgegebenen verfahrensbeendenden Äußerung bedarf es stattdessen besonderer Anhaltspunkte. Dem Betriebsrat steht für die Mitteilung der Gründe, die aus seiner Sicht gegen die Verwirklichung des Kündigungsentschlusses sprechen, die gesamte Anhörungsfrist zur Verfügung. Die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber ist dabei nicht auf eine einmalige Äußerung beschränkt. Der Betriebsrat ist auch nicht gehalten, sich die Ergänzung seiner bereits übermittelten Stellungnahme ausdrücklich vorzubehalten. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind an dieser Stelle also so hoch, dass eine „übliche“ Stellungnahme in der Regel nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass sich der Betriebsrat nicht noch einmal äußern möchte.

Besondere Anhaltspunkte für eine abschließende Stellungnahme, wie die Rechtsprechung sie fordert, liegen regelmäßig vor, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber mitteilt, er stimme der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zu oder erklärt, von einer Äußerung zur Kündigungsabsicht abzusehen. In anderen Fällen wird der Arbeitgeber nur von einer abschließenden Stellungnahme ausgehen können, wenn aus seiner Sicht eine weitere Äußerung des Betriebsrats zur Kündigungsabsicht ausgeschlossen ist. Dazu ist es nicht ausreichend, dass der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber das Ergebnis der Beschlussfassung des Gremiums mitgeteilt hat. Dies schließt für sich allein genommen eine erneute Beschlussfassung des Betriebsrats oder eine Ergänzung der mitgeteilten Beschlussgründe durch den Vorsitzenden nicht aus.

Fehlt es an sicheren Anhaltspunkten dafür, dass sich der Betriebsrat in keinem Fall mehr zur Kündigungsabsicht äußern wird, muss der Arbeitgeber, sofern er die Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist erklären will, beim Betriebsratsvorsitzenden nachfragen und um entsprechende Klarstellung bitten. Auf dessen Erklärung darf er sich verlassen.

Immer wieder kommt es in dem Fall zu Missverständnissen, in dem einem Arbeitnehmer eine außerordentliche, fristlose Kündigung und hilfsweise eine ordentliche, fristgemäße Kündigung ausgesprochen werden soll, da die Länge der Anhörungsfristen in diesem Fall auseinanderfällt. Gibt der Betriebsrat keine verfahrensbeendende Stellungnahme ab, so beträgt die Anhörungsfrist für die außerordentliche Kündigung 3 Tage, für die hilfsweise ordentliche Kündigung aber eine Woche. Wird dann bereits nach Ablauf der Anhörungsfrist für die außerordentliche Kündigung, also nach Ablauf der 3-Tages-Frist, eine außerordentliche fristlose und gleichzeitig eine hilfsweise ordentliche, fristgemäße Kündigung ausgesprochen, so ist im Hinblick auf diese ordentliche Kündigung die Anhörungsfrist nicht gewahrt worden. Käme das Gericht also zum Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung mangels eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB unwirksam ist, aber ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund besteht, der eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würde, so wäre die ordentliche Kündigung mangels der Einhaltung der Anhörungsfrist dennoch unwirksam.

Deshalb bietet sich folgendes Vorgehen an: Sofern hierdurch nicht die 14-tägige Kündigungserklärungsfrist, die bei einer außerordentlichen Kündigung zu beachten ist, versäumt wird, sollte vor Ausspruch einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung die Wochenfrist abgewartet werden. Dann kann ein Kündigungsschreiben versandt werden, in dem sowohl die fristlose, als auch die hilfsweise fristgemäße Kündigung erklärt wird.

Sollte man die Wochenfrist im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung nicht abwarten können oder nicht abwarten wollen, so sollten zwei getrennte Kündigungsschreiben verfasst werden:

  • In dem ersten Kündigungsschreiben, das nach Ablauf der Anhörungsfrist für die außerordentliche Kündigung verfasst wird, wird nur eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, nicht jedoch eine hilfsweise ordentliche Kündigung.
  • In dem zweiten Kündigungsschreiben, das nach Ablauf der Anhörungsfrist für die ordentliche Kündigung verfasst wird, wird eine hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass man an der vorangegangenen Kündigung weiterhin festhält.

Sollte man das Anhörungsverfahren tatsächlich abkürzen wollen, etwa im Hinblick auf die 14-Tagesfrist oder einen nahenden Monatswechsel, so ist dies nur möglich, wenn der Betriebsrat bei seiner Äußerung ausdrücklich erklärt:

Diese Stellungnahme ist abschließend, eine weitere Stellungnahme wird nicht erfolgen.

Aus der Praxis wissen wir, dass viele Arbeitgeber bei Betriebsratsanhörungen gemäß § 102 BetrVG ein vorgedrucktes Antwortformular verwenden, auf dem der Betriebsrat seine Haltung zur Kündigung durch das Ankreuzen entsprechender Felder zum Ausdruck bringen kann. Es bietet sich aus unserer Sicht an, dass in dieses Formular für den Betriebsrat gleich die Möglichkeit aufgenommen wird, durch das Setzen eines zusätzlichen Kreuzes angeben zu können, ob diese Stellungnahme abschließend ist und keine weitere Stellungnahme erfolgt. Es sollte sich hierbei aber um eine freiwillige Angabe handeln, sodass der Betriebsrat auch die Möglichkeit hat, unter Nutzung des Formulars eine nicht abschließende Stellungnahme abzugeben.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, können Sie sich gern an Ihr SHP-Arbeitsrechtsteam wenden.

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