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Aktuelles

19/10/2016

Erteilung eines Zwischenzeugnisses während des Kündigungsschutzprozesses

Das Arbeitsgericht Köln hat mittlerweile ausgeurteilt, dass ein Arbeitnehmer während eines Kündigungsschutzprozesses einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat. 

Zwar sei dieser Anspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis gesetzlich nicht geregelt, jedoch würde der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses aus der Führsorgepflicht des Arbeitgebers abgeleitet und setze grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers voraus. Ein solches Interesse wird nicht nur bejaht beim Wechsel des Vorgesetzten, beim Wechsel des Arbeitgebers infolge eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB, bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, bei Insolvenz des Arbeitgebers oder bei der Absicht des Arbeitnehmers sich beruflich zu ändern, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat. Dies wird dadurch begründet, dass der Arbeitnehmer in solchen Fällen erst recht ein Zeugnis benötigt, um sich anderweitig bewerben zu können. 
​
Die verspätete Erteilung eines Zwischenzeugnisses kann eventuell sogar zu Schadenersatzansprüchen führen. Allerdings obliegt es dann dem Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass er nur deshalb eine Stelle nicht erhalten hat, weil ihm das Zwischenzeugnis seitens seines früheren Arbeitgebers nicht oder zu spät erteilt worden ist.

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