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7/12/2022

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zum Initiativrecht des Betriebsrats zur Arbeitszeiterfassung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir Sie auf ein richtungsweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) hinweisen. Im vorliegenden Falle haben ein Betriebsrat und ein Arbeitgeber darüber gestritten, ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung im Betrieb gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zusteht. Der Betriebsrat hat damit argumentiert, dass Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen.

Das Bundesarbeitsgericht hat den entsprechenden Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen und in seinen Gründen darauf verwiesen, dass dem Betriebsrat kein – über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares – Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zusteht, mit dem die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst werden soll. Das Bundesarbeitsgericht bejaht zwar die Verpflichtung des Arbeitgebers auf die Erfassung der Arbeitszeit, verneint allerdings das Initiativrecht des Betriebsrats mit der Begründung, der Arbeitgeber habe ein weites Ermessen der Art und Weise der Durchführung der Erfassung der Arbeitszeiten. Er könne selbstverständlich auch die Arbeitszeit in nicht elektronischer Form erfassen.

Sollten Sie noch Rückfragen haben, können Sie sich gerne an Ihr Arbeitsrechtsteam wenden.​

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