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Aktuelles

8/6/2022

Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG Anwaltskosten für interne Ermittlungen

Das Bundesarbeitsgericht hat im November (Urteil vom 25.11.2021, Az. 8 AZR 313/20) einen Fall entschieden, in dem ein schwerbehinderter Bewerber vom Arbeitgeber für seine Nichtberücksichtigung bei der Einstellung eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG verlangt hat. 

In dieser Entscheidung hat das Gericht seine Anforderungen an die Unterrichtungspflicht gemäß § 164 Abs. 1 S. 4 SGB IX konkretisiert. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung über die Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit und über vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Nach dem Verständnis des Bundesarbeitsgerichts setzt die Unterrichtungspflicht ein, sobald der Arbeitgeber erkennt - beispielsweise anhand der Bewerbungsunterlagen - bzw. erkennen muss, dass es sich um einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerber handelt. Insbesondere dürfe der Arbeitgeber nicht zunächst die eingegangenen Bewerbungen sammeln und später gebündelt die Schwerbehindertenvertretung unterrichten, da dies nicht „unmittelbar nach Eingang“ wäre.


Darüber hinaus stelle eine „Unterrichtung“ im Sinne der Vorschrift mehr als nur das einräumen eines Zugangs zu Bewerbungsunterlagen dar. Erforderlich sei eine gezielte Unterrichtung, mit der auf die Schwerbehinderung des einzelnen Bewerbers explizit hingewiesen werde. Nicht ausreichend ist es daher, wenn die Schwerbehindertenvertretung zu allen Bewerbungsunterlagen Zugang erhält und zunächst selbst prüfen muss, ob eine Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt. Unterlässt der Arbeitgeber eine solche Unterrichtung unmittelbar nach Eingang der Bewerbung, indiziert dies eine Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers aufgrund seiner Schwerbehinderung.

D
arüber hinaus möchten wir Sie noch über eine aufsehenerregende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2021, 8 AZR 276/20 hinweisen.

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Verdachtes einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers eine hierauf spezialisierte Anwaltskanzlei mit Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer beauftragt. Der Arbeitnehmer wurde daraufhin einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt. Der Arbeitgeber verlangte von dem Arbeitnehmer dann den Ersatz der notwendig gewordenen Rechtsanwaltskosten. 

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass seitens des Arbeitnehmers solche Ermittlungskosten zu ersetzen sind, die ein „vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich“ aufgewandt hätte. Obwohl die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach bejaht wurde, lehnte das Bundesarbeitsgericht sie im zu entscheidenden Fall mangels konkreter Darlegung von deren Erforderlichkeit ab. Die in Rechnung gestellten Kosten für die Dienste der Anwaltskanzlei betrugen 66.500,00 €. Gleichzeitig hatte der Arbeitgeber nicht dargelegt, welche konkreten Tätigkeiten der Anwaltskanzlei in der Zeit bis zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung wann und in welchem zeitlichen Umfang wegen welchen konkreten Verdachts ausgeführt worden waren. Daher war nicht nachvollziehbar, welcher Stundenaufwand auf welche konkreten Ermittlungsschritte entfiel.

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