24/2/2020 Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallHiermit möchten wir Sie auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2019 – 5 AZR 504/18 – hinweisen. Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dann auf die Dauer von 6 Wochen beschränkt ist, wenn während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden bestehende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls).
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch demnach nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, an dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. Weiter führt das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen hat, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung bereits geendet hat. Hier hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr eine Beweislastumkehr auf den Arbeitnehmer vorgenommen. Gerade in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zwei Erstbescheinigungen übergibt und die erste Arbeitsunfähigkeit nahtlos in die zweite Arbeitsunfähigkeit übergeht, wird es dem Arbeitnehmer schwerfallen, darzulegen und zu beweisen, dass die erste Erkrankung zum Zeitpunkt des Eintritts der zweiten Erkrankung tatsächlich ausgeheilt war. Sollten Sie Rückfragen haben, können Sie sich wie gewohnt an Ihr SHP-Arbeitsrechtsteam wenden. Für die Anwaltskanzlei SHP Jürgen Schmitt Rechtsanwalt Kommentare sind geschlossen.
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