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Aktuelles

16/1/2023

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der bekannten Form auf gelbem Papier mehr vorlegen. Vielmehr ist für den Arbeitgeber der Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten bei den Krankenkassen verpflichtend.

Dies ergibt sich aus § 109 Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Danach hat die Krankenkasse nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen. Damit wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seit dem 1. Januar 2023 elektronisch.

Unverändert bleibt jedoch, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen muss. Nach dem Arztbesuch des Arbeitnehmers übermittelt die Arztpraxis oder das Krankenhaus die Daten der Arbeitsunfähigkeit noch am selben Tag elektronisch an die Krankenkasse.

Bei der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung dann abrufen, wenn er hierzu berechtigt ist. Der Arbeitgeber ist berechtigt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung abzurufen, wenn (1) der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist und (2) der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die abzurufende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer mitgeteilt hat. Somit scheidet ein pauschaler oder rein vorsorglicher Abruf von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsdaten durch den Arbeitgeber aus.

Keine Anwendung findet die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber bisher bei Privatärzten, Rehabilitationseinrichtungen oder Physio- und Psychotherapeuten. Hier wird zunächst das bekannte Verfahren beibehalten.

Zudem kann die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch Auswirkungen auf Ihre Arbeitsverträge haben. Wird in diesen bisher die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Arbeitnehmer gefordert, so besteht zukünftig Anpassungsbedarf. Sollten Sie eine Überprüfung oder Überarbeitung Ihrer Verträge wünschen, stehen wir Ihnen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.

Bei weiteren Rückfragen, insbesondere zum Umgang mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, können Sie sich jederzeit gerne an Ihr Arbeitsrechtsteam wenden.

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