15/1/2019 Die BrückenteilzeitGerne möchten wir Sie über eine zum 01.01.2019 in Kraft getretene Neuregelung zum Teilzeitrecht informieren. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts wurde zum 01.01.2019 die „Brückenteilzeit“ eingeführt. Durch diese Regelung wollte die Große Koalition aus CDU/CSU und SPD die sogenannte „Teilzeitfalle“ beseitigen. Die Vorgaben zur Inanspruchnahme der Brückenteilzeit wurden in § 9 a des TzBfG geregelt. Zu Ihrer Information haben wir Ihnen den Gesetzestext in Anlage beigefügt. Die sonstigen Normen des TzBfG finden weiter Anwendung. Gemäß § 9 a Abs. 1 Satz 2 TzBfG muss die Brückenteilzeit zwischen einem Jahr (Mindestdauer) und fünf Jahren (Höchstdauer) betragen. Kürzere oder längere Teilzeitphasen sind nicht vorgesehen. Allerdings kann durch tarifvertragliche Regelungen hiervon abgewichen werden. Eine weitere Verringerung der Arbeitszeit kann während der Brückenteilzeit nicht verlangt werden. Auch die gesetzliche Bevorzugung von Teilzeitkräften bei der Vergabe offener Stelle mit einem erhöhten Arbeitszeitumfang gemäß § 9 TzBfG ist während der Brückenteilzeit außer Kraft gesetzt. Wie bisher bei einem „normalen“ Teilzeitwunsch“ können Arbeitgeber einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen. Voraussetzung hierfür ist, dass der beantragten Brückenteilzeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Insoweit gelten dieselben Maßstäbe bzw. Regeln, wie bei einer zeitlich unbeschränkten Teilzeit gemäß § 8 TzBfG. Damit kann der Arbeitgeber dann nein sagen, wenn die beantragte Brückenteilzeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen würde oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre (§ 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 TzBfG). Die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers können sich auf den gewünschten Umfang der Arbeitszeitverringerung, auf die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit und/oder auf die gewünschte Dauer der gesamten Brückenteilzeit beziehen. Konkret können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine zeitlich begrenzte Arbeitszeitverringerung gemäß § 9 a TzBfG verlangen, wenn folgende grundlegenden Voraussetzungen gegeben sind:
Des Weiteren ist Folgendes grundsätzlich zu beachten: Anspruch auf Brückenteilzeit besteht nur in Unternehmen mit mindestens 46 Arbeitnehmern. Es kommt nicht auf die Betriebsgröße sondern auf die Unternehmensgröße an. Besonders beachtet werden muss auch, dass im Falle einer Ablehnung der Brückenteilzeit die Regelungen des § 8 TzbfG Anwendung finden. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Entscheidung über die Brückenteilzeit und die Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen hat. Sofern sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über die Verringerung der Arbeitszeit einigen konnten und der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschten Beginn schriftlich abgelehnt hat verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang wie bei dem „normalen Teilzeitbegehren“ auch. Gleiches gilt dann wiederum für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Die konkreten Ablehnungsgründe müssen vom Arbeitgeber beschrieben werden. Für weitere Auskünfte stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dieter Schenk Rechtsanwalt
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