23/3/2020 Der Coronavirus und die KinderbetreuungAus aktuellem Anlass wurde in jüngster Zeit immer wieder die Frage an uns herangetragen, ob Arbeitnehmer weiterhin zur Arbeit verpflichtet sind, wenn eigene Kinder die Schule oder eine Kita besuchen und diese aufgrund des Virus geschlossen werden.
Zunächst muss festgehalten werden, dass in einem derartigen Fall Eltern kein Recht haben einfach zu Hause zu bleiben. Die Eltern müssen sich vielmehr im Fall des Falles um anderweitige Betreuung kümmern. Sofern möglich ist es sicherlich sinnvoll eine einvernehmliche Regelung zu finden (Urlaub, Überstundenabbau oder unbezahlte Freistellung). Wenn dies nicht gelingt und wegen der Schließung der Kindertagesstätte oder der Schule unter Berücksichtigung des Alters des Kindes eine Betreuung zwingend erforderlich ist, müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. Bsp. Betreuung des Kindes durch Großeltern, anderes Elternteil, usw.). Wenn die erforderliche Kinderbetreuung auch bei Vornahme aller zumutbaren Anstrengungen der Eltern nicht sichergestellt werden kann, dürfte ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung (Arbeit) dann unzumutbar ist (vgl. § 275 Abs. 3 BGB). Konkret bedeutet dies, dass in derlei Fällen der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei wird. Es ist dann auch nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen. Aber, hierauf muss eindringlich hingewiesen werden, kommt es immer auf den Einzelfall an. Darüber hinaus muss beachtet werden, dass bei Vorliegen eines Leistungsverweigerungsrechts des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter sehr engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB ergeben. Allerdings kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein. Die Tatbestandsmerkmale des § 616 BGB werden nur dann erfüllt sein, wenn überhaupt keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für das Kind / die Kinder gefunden werden kann. In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung ist allerdings nicht geklärt, wie lange der Arbeitgeber die Vergütung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 616 BGB bezahlen muss. Die konkrete Dauer der Entgeltfortzahlungspflicht wird sich wiederum nach dem Einzelfall zu richten haben, dürfte aber kaum längere Zeiträume umfassen. Für weitere Auskünfte stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Dieter Schenk Rechtsanwalt Kommentare sind geschlossen.
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