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Aktuelles

30/11/2023

Darlegungslast im Prozess um Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung

Am 14.06.2023 hatte das Bundesarbeitsgericht über einen Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zu entscheiden, der in seiner Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen und vom Unternehmen abgelehnt worden ist.

​Der Bewerber hatte im Prozess behauptet, die Beklagte habe bei Eingang seiner Bewerbung entgegen § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht den zuständigen Betriebsrat über seine Bewerbung unmittelbar unterrichtet. Das Bundesarbeitsgericht hat den Entschädigungsanspruch des Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG anerkannt und führte zur Begründung aus, der Kläger habe durch seinen Vertrag im Prozess eine Beweislastumkehr nach § 22 AGG i. V. m. § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX bewirkt, zu der die Beklagte keinen Gegenbeweis erbracht habe. Nach ständiger Rechtsprechung bewirke der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Diese Verstöße seien nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bestehe kein Interesse.

Aus diesem Grunde ist es nicht nur ratsam, sondern notwendig, dass über Bewerbungen schwerbehinderter Menschen immer und ausnahmslos sowohl die Schwerbehindertenvertretung gem. § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX als auch der Betriebsrat gem. § 164 Abs. 1 Satz SGB IX in Verbindung mit § 176 SGB IX zu unterrichten sind.

​Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, können Sie sich gern an unser Arbeitsrechtsteam wenden.

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