22/5/2024 Cannabis am ArbeitsplatzNachdem die Ampelkoalition mittlerweile das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (Cannabisgesetz CanG) verabschiedet hat, stellen sich nunmehr Fragen, wie mit dem Thema Cannabis im Arbeitsverhältnis umgegangen werden kann. In § 5 CanG ist für bestimmte Situationen, Orte bzw. Bereiche der Konsum von Cannabis ausdrücklich verboten Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Verbotsnorm. Diese erfasst allerdings nicht nur den Cannabiskonsum in der Freizeit, sondern auch das Konsumverhalten außerhalb der Freizeit. Unter Heranziehung von Wortlaut und Zweck des § 5 CanG kann ein bußgeldbewehrter Cannabiskonsum von einem Arbeitnehmer auch während seiner Arbeitszeit bzw. bei oder anlässlich der Erbringung seiner Arbeitsleistung begangen werden, z. B. Cannabiskonsum eines als Erzieher angestellten Arbeitnehmers auf dem Geländer einer Kindertageseinrichtung.
Das gesetzliche Verbot ist somit auch von allen Arbeitnehmern während ihrer Arbeitszeit zu beachten. Zwar handelt es sich bei § 5 CanG um eine öffentlich-rechtliche Verbotsnorm. Allerdings hat auch der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 241 II BGB daran, dass die Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit und auf dem Betriebsgelände die auch hier geltende Verbotsnorm des § 5 CanG beachten und sich an das gesetzliche Konsumverbot halten. Neben § 5 CanG sind spezialgerichtliche Regelungen zu beachten, die für bestimmte (sicherheitsrelevante) Bereiche jedwedes Tätigwerden unter dem Einfluss berauschender Substanzen und damit auch eine sicherheitsrelevante Tätigkeit unter dem Einfluss des im Cannabis enthaltenen THC verbieten. Dies sind folgenden Regelungen:
Diese Vorschriften untersagen den betreffenden Arbeitnehmern nicht nur den Konsum berauschender Substanzen während des Zeitraums zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit. Sie begründen darüber hinaus ein absolutes Rauschmittelverbot, indem sie bereits das Führen der Kraft-, Schienen- sowie Luftfahrzeuge „unter der Wirkung“ bzw. „unter dem Einfluss von Mitteln, gleich welcher Art“ untersagen, soweit es sich dabei um „die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel“ oder um „Alkohol oder andere(n) psychoaktive(n) Substanzen“ handelt. Ungeachtet des Bestehens spezialgesetzlicher Verbote hat jeder Arbeitnehmer das aus der allgemeinen Unfallverhütungsvorschrift des § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1f. geltende (relative) Rauschmittelverbot zu beachten. Dies beinhaltet kein absolutes Verbot, verpflichtet aber die Arbeitnehmer dazu, sich „durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können“. Ein Verbot des Konsums von Cannabis kann sich bei normativer Wirkung gem. § 4 Abs. 1 TVG bzw. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG auch aus geltenden Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen ergeben. Diese Regelungen sind grundsätzlich von der Regelungsbefugnis der Tarifvertrags-/Betriebsparteien umfasst. Allerdings darf auch durch Kollektivvertrag nicht unverhältnismäßig in Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer eingegriffen werden. Dies ist insbesondere bei der Normierung eines absoluten Cannabisverbots zu beachten. Der Arbeitnehmer ist auch nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem jeweils bestehenden Arbeitsvertrag verpflichtet, die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeit am nach § 106 GewO wirksam festgelegten Arbeitsort aufzunehmen und sie im Rahmen der nach § 106 GewO wirksam festgelegten Arbeitszeit zu erbringen. Der Arbeitnehmer schuldet eine fremdnützige Tätigkeit. Dagegen stellt der Cannabiskonsum eine eigennützige Tätigkeit dar. Mithin wird keine Arbeit im Sinne von § 611a Abs. 1 BGB geleistet, soweit und solang der Arbeitnehmer seine Arbeit unterbricht und Cannabis konsumiert. Eine damit verbundene Verletzung der Arbeitspflicht muss der Arbeitgeber ebenso wenig hinnehmen wie einen Cannabiskonsum während der Erbringung der Arbeitsleistung. Letztgenanntes Verhalten kann durch entsprechende Weisung untersagt werden. Allerdings sind die von § 106 GewO gesteckten Grenzen zu beachten, insbesondere muss die Anordnung eines Cannabisverbots billigem Ermessen entsprechen. Daher sind Verbote, mit denen Arbeitnehmer der Cannabiskonsum während der Freizeit generell untersagt werden soll, nicht vom Weisungsrecht gedeckt. Dagegen ist das Verbot eines Cannabiskonsums während der Arbeitszeit regelmäßig nach § 106 GewO zulässig. Darüber hinaus kommen auch – zumindest im Betrieb mit sicherheitsrelevanten Bereichen – bzw. für Arbeitnehmer mit sicherheitsrelevanter Tätigkeit aufgrund der hier bestehenden besonderen Gefahrenlage absolute Cannabisverbote in Betracht. Ein Konsumverbot kann nicht nur angewiesen werden. Es kann sich bereits aus der arbeitnehmerseitigen Nebenleistungspflicht ergeben. Denn § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet jeden Arbeitnehmer, sich nicht nur durch den Genuss von Rauschmitteln vor und während der Arbeitszeiten in einen Zustand zu versetzen, der eine ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung und der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten nicht mehr zulässt. Daher ist der Arbeitnehmer verpflichtet seine Arbeitsfähigkeit weder durch den Konsum von Cannabis oder anderen Rauschmitteln weder während der Arbeitszeit noch in seiner Freizeit zu beeinträchtigen. Das heißt § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet den Arbeitnehmer, einen Cannabiskonsum in der Freizeit so rechtzeitig zu beenden, dass er beim nächstliegenden Arbeitsbeginn in der Lage ist seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 CanG ist der Besitz von Cannabis grundsätzlich verboten. Dieses Besitzverbot umfasst sowohl den Besitz im privaten Bereich (auch im Homeoffice) als auch das Mitführen von Cannabis außerhalb des privaten Bereiches. Ob der Besitz dabei in- oder außerhalb der Arbeitszeit liegt, spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob Cannabis in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen oder in einem Bereich mitgeführt wird, der nur einem eingeschränkten Personenkreis beim Mitführen von Cannabis auf dem Betriebsgelände zugänglich ist. Daher kommt ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. CanG z. B. wegen unerlaubten Besitzes während auch außerhalb seiner Arbeitszeit im Homeoffice, aber auch durch das unerlaubte Mitführen von Cannabis auf dem Weg des Arbeitnehmers zur Arbeit sowie auf dem Betriebsgelände in Betracht. Ausgenommen von diesem Verbot ist gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 CanG der Besitz von Cannabis bei volljährigen Personen nach § 3 CanG. Diesen ist an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Besitz von bis zu 50 gr. Cannabis für den Eigenkonsum sowie von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt. Außerhalb dieser Bereiche – und damit auch auf dem Betriebsgelände – dürfen volljährige Personen gem. § 3 Abs. 1 CanG lediglich 25 gr. Cannabis mit sich führen. Neben dem Besitzverbot sind in CanG weitere Verbote verankert. Insbesondere ist es untersagt,
Vorgenannte Verbote erstrecken sich auch auf das Betriebsgelände und sind daher auch dort von den Arbeitnehmern zu beachten, insbesondere während aber auch nach der Arbeitszeit. Kommentare sind geschlossen.
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